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Bundessozialgericht, Urteil vom 14.09.2010
- B 7 AL 33/09 R -
Vorverlegung des Beschäftigungsendes um einen Tag nach betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers – Sperrzeit von drei Wochen gerechtfertigt
Wichtiger Grund für Vorverlagerung des Beschäftigungsendes lag nicht vor
Die Vorverlegung des Beschäftigungsendes um einen Tag durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers nach einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber kann eine Sperrzeit von drei Wochen für den Bezug zum Arbeitslosengeld zur Folge haben. Der Arbeitnehmer kann sich dabei nicht auf einen wichtigen Grund für die vorzeitige Lösung des Beschäftigungsverhältnisses berufen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Der 1953 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1978 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der
Bundesagentur für Arbeit lehnt Gewährung von Arbeitslosengeld für Sperrzeit ab
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihm zwar
LSG verurteilt Bundesagentur für Arbeit zur Gewährung von Arbeitslosengeld
Das Landessozialgericht hat den Bescheid über den Eintritt einer
Bundesagentur für Arbeit beanstandet fehlenden wichtigen Grund für Vorverlagerung des Beschäftigungsendes
Mit der Revision rügte die Bundesagentur für Arbeit, dass dem Kläger ein
BSG: Wichtiger Grund lag nicht vor
Dass Bundessozialgericht hat die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit bestätigt und das Urteil des Landessozialgerichts insoweit aufgehoben, weil dem Kläger für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch seine Kündigung ein
Interessen des Klägers wurden durch Verhalten der Bundesagentur für Arbeit ausreichend Rechnung getragen
Zwar sind für die Beurteilung eines wichtigen Grundes auch die Rechtsfolgen zu beachten, die sich ohne das Verhalten des Arbeitslosen ergäben, und die Dauer der
Hinweis zur Rechtslage:
§ 144 SGB III
(1) Hat der
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst … und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), [...]
.
.
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(3) Die Dauer der
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die
§ 127 SGB XII aF
(1) Die Dauer des Anspruchs auf
1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist und
2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. [...]
(2) Die Dauer des Anspruchs auf
§ 127 SGB III nF
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(2) Die Dauer des Anspruchs auf
§ 434 l SGB III
(1) § 127 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2010
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10258
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