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Bundessozialgericht, Urteil vom 14.09.2010
B 7 AL 33/09 R -

Vorverlegung des Beschäftigungsendes um einen Tag nach betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers – Sperrzeit von drei Wochen gerechtfertigt

Wichtiger Grund für Vorverlagerung des Beschäftigungsendes lag nicht vor

Die Vorverlegung des Beschäftigungsendes um einen Tag durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers nach einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber kann eine Sperrzeit von drei Wochen für den Bezug zum Arbeitslosengeld zur Folge haben. Der Arbeitnehmer kann sich dabei nicht auf einen wichtigen Grund für die vorzeitige Lösung des Beschäftigungsverhältnisses berufen. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Der 1953 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1978 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin im Juni 2005 aus betrieblichen Gründen zum 31. Januar 2006 gekündigt. Im Januar 2006 kündigte dann der Kläger sein am 31. Januar 2006 ohnedies endendes Arbeitsverhältnis selbst zum 30. Januar 2006, um einer Verkürzung der Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) nach einer am 1. Februar 2006 wirksam werdenden Gesetzesänderung (nur noch für höchstens 12 Monate Arbeitslosengeld gegenüber früheren 26 Monaten) zu entgehen. Nach § 434 r Abs. 1 SGB III gelten die Altregelungen über die (längere) Arbeitslosengeld-Dauer nur für Ansprüche fort, die vor dem 1. Februar 2006 entstanden sind, sodass die Arbeitslosigkeit des Klägers vor diesem Zeitpunkt eintreten musste, um einen längeren Anspruch noch nach der alten Rechtslage zu erwerben.

Bundesagentur für Arbeit lehnt Gewährung von Arbeitslosengeld für Sperrzeit ab

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihm zwar Arbeitslosengeld für 26 Monate, stellte jedoch den Eintritt einer Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger ohne wichtigen Grund fest und lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Sperrzeit ab. Dabei verkürzte sie die Sperrzeit von 12 Wochen auf drei Wochen, weil das Beschäftigungsverhältnis des Klägers ohnedies innerhalb von sechs Wochen geendet hätte.

LSG verurteilt Bundesagentur für Arbeit zur Gewährung von Arbeitslosengeld

Das Landessozialgericht hat den Bescheid über den Eintritt einer Sperrzeit aufgehoben und die Bundesagentur für Arbeit zur Gewährung von Arbeitslosengeld verurteilt, hierbei jedoch den 31. Januar 2006 ausgenommen, weil an diesem Tag der Alg-Anspruch wegen einer dem Kläger gezahlten Abfindung geruht habe.

Bundesagentur für Arbeit beanstandet fehlenden wichtigen Grund für Vorverlagerung des Beschäftigungsendes

Mit der Revision rügte die Bundesagentur für Arbeit, dass dem Kläger ein wichtiger Grund für die Vorverlagerung des Beschäftigungsendes nicht zur Seite stand. Er müsse die Gesetzesänderung hinnehmen; seinem Anliegen, die alte Alg-Anspruchsdauer zu erhalten, sei mit ihrer Entscheidung Rechnung getragen. Die Sperrzeit selbst betrage nach § 144 Abs. 3 SGB III lediglich drei Wochen.

BSG: Wichtiger Grund lag nicht vor

Dass Bundessozialgericht hat die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit bestätigt und das Urteil des Landessozialgerichts insoweit aufgehoben, weil dem Kläger für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch seine Kündigung ein wichtiger Grund in den Augen der Richter tatsächlich nicht zur Seite stand.

Interessen des Klägers wurden durch Verhalten der Bundesagentur für Arbeit ausreichend Rechnung getragen

Zwar sind für die Beurteilung eines wichtigen Grundes auch die Rechtsfolgen zu beachten, die sich ohne das Verhalten des Arbeitslosen ergäben, und die Dauer der Sperrzeit darf nicht außer Verhältnis zu dem dem Kläger vorgeworfenen Verhalten stehen. § 144 Abs. 3 SGB III enthält jedoch für Fälle der Vorverlagerung eines ohnedies endenden Beschäftigungsverhältnisses eine angemessene Regelung; danach verkürzt sich die Sperrzeit von 12 auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnedies innerhalb von sechs Wochen nach der Kündigung ohne Sperrzeit geendet hätte. Entsprechend dieser Regelung ist die Beklagte verfahren; dabei hat sie dem Kläger den vom ihm gewünschten Arbeitslosengeld-Anspruch mit einer Dauer von 26 Monaten nach altem Recht zugebilligt. Damit ist den Interessen des Klägers, der für die Vorverlegung des Beschäftigungsendes weder berufliche noch private Gründe geltend gemacht hat, ausreichend Rechnung getragen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 144 SGB III

(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst … und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), [...]

.

.

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(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne Sperrzeit geendet hätte, [...]

§ 127 SGB XII aF

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich

1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist und

2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. [...]

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 52 Monaten und nach Vollendung des 52. Lebens­jahres 26 Monate [...]

§ 127 SGB III nF

.

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.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Monaten 12 Monate, nach Versicherungspflicht­verhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 30 Monaten und nach Vollendung des 55. Lebensjahres 15 Monate [...]

§ 434 l SGB III

(1) § 127 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist. [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2010
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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