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Bundessozialgericht, Urteil vom 18.11.2014
- B 4 AS 4/14 R -
Anspruch auf Fahrtkosten für Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind besteht nur in Höhe des günstigsten Bahntickets
Leistungsberechtigter muss bei Ausübung des Umgangsrechts kostengünstigste und zumutbarste Variante zur Bedarfsdeckung wählen
Das Jobcenter muss Fahrtkosten, die einem Leistungsberechtigten durch die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem eigenen Kind entstehen, nur in Höhe des günstigsten Bahntickets (hier: Bayernticket) übernehmen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall übte der Kläger sein Umgangsrecht als geschiedener Vater einer 10- bzw. 11-jährigen Tochter aus, indem er sie alle vierzehn Tage am Freitagabend bei der rund 140 km entfernt von ihm lebenden Mutter abholte und sie am Sonntagnachmittag dorthin zurückbrachte. Wegen der
Anspruch auf Mehrbedarfsleistung besteht nur in Höhe der Kosten für günstigstes Bahnticket
Das Bundessozialgericht hat einen Anspruch des Klägers auf eine Mehrbedarfsleistung für die
Kosten des Umgangsrechts müssen angemessen im Sinne des Grundsicherungsrechts sein
Die Aufwendungen für die
Hinweise zur Rechtslage:
§ 21 Abs. 6 SGB II
(1) Bei Leistungsberechtigten wird ein
(2) Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Vater hat keinen Anspruch auf Hartz IV-Mehrbedarf für nicht notwendigen "Abholservice" der Kinder
(Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 20.06.2012
[Aktenzeichen: S 11 AS 1953/12 ER]) - Großmutter hat keinen Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten durch das Jobcenter zum Besuch ihrer Enkelkinder
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2013
[Aktenzeichen: L 7 AS 1470/12])
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Dokument-Nr. 19181
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