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Bundessozialgericht, Urteil vom 18.11.2014
B 4 AS 4/14 R -

Anspruch auf Fahrtkosten für Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind besteht nur in Höhe des günstigsten Bahntickets

Leistungs­berechtigter muss bei Ausübung des Umgangsrechts kostengünstigste und zumutbarste Variante zur Bedarfsdeckung wählen

Das Jobcenter muss Fahrtkosten, die einem Leistungs­berechtigten durch die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem eigenen Kind entstehen, nur in Höhe des günstigsten Bahntickets (hier: Bayernticket) übernehmen. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Fall übte der Kläger sein Umgangsrecht als geschiedener Vater einer 10- bzw. 11-jährigen Tochter aus, indem er sie alle vierzehn Tage am Freitagabend bei der rund 140 km entfernt von ihm lebenden Mutter abholte und sie am Sonntagnachmittag dorthin zurückbrachte. Wegen der Kosten für die mit seinem eigenen PKW durchgeführten Fahrten machte der Arbeitslosengeld II beziehende Kläger beim beklagten Jobcenter einen Mehrbedarf geltend.

Anspruch auf Mehrbedarfsleistung besteht nur in Höhe der Kosten für günstigstes Bahnticket

Das Bundessozialgericht hat einen Anspruch des Klägers auf eine Mehrbedarfsleistung für die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter von mehr als 340 Euro, also der Kosten für das günstigste Bahnticket, verneint. Zwar lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Mehrbedarfs dem Grunde nach vor. Der Höhe nach bestanden jedoch Einsparmöglichkeiten durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Bei der Bestimmung der grundsicherungsrechtlich gebotenen Einsparmöglichkeit hinsichtlich der Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts ist Ausgangspunkt die verfassungsrechtliche Absicherung dieses Rechts durch Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II Ausfluss des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums im Sinne des Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 des Grundgesetzes sind. In diesem Rahmen ist andererseits bei der Beurteilung der "Einsparmöglichkeiten" zu beachten, dass die getätigten Ausgaben im Sinne eines durch Grundsicherungsleistungen zu deckenden Bedarfs aus Sicht eines verständigen Leistungsberechtigten nicht offenkundig außer Verhältnis zu dem stehen dürfen, was einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht.

Kosten des Umgangsrechts müssen angemessen im Sinne des Grundsicherungsrechts sein

Die Aufwendungen für die Kosten des Umgangsrechts müssen demnach unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen im Sinne des Grundsicherungsrechts sein; der Leistungsberechtigte muss also die kostengünstigste und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßige sowie zumutbare Variante zur Bedarfsdeckung wählen. Er hat nur Anspruch auf Leistungen in deren Höhe. Unter Berücksichtigung dessen hat der Kläger hier lediglich einen grundsicherungsrechtlich zu deckenden Bedarf in Höhe der durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Aufwendungen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 21 Abs. 6 SGB II

(1) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

(2) Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 19181 Dokument-Nr. 19181

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