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Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2011
B 4 AS 200/10 R -

Schenkung von Geld zur Tilgung von Girokontenschulden führt zur Kürzung des Arbeitslosengeldes II

Schenkung muss als Einkommen angerechnet werden

Wenn verwandte Hartz-IV-Empfängern zur Tilgung ihrer Girokontenschulden Geld schenken, führt dies zur Kürzung des Arbeitslosengeldes II (ALG II). Der Zufluss der Schenkung nach Bewilligung von Hartz IV, muss als Einkommen mindernd auf die Hilfeleistung angerechnet werden. Dies hat das Bundesozialgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wendete sich eine Hartz-IV-Empfängerin gegen eine Rückforderung von zu viel gezahlten Leistungen. Die Klägerin erhielt auf ihr überzogenes Konto nach Erlass des Bewilligungsbescheides Zuwendungen ihres Vaters in unterschiedlicher Höhe.

Zuwendungen sind als Einkommen zu werten

Das Bundessozialgericht entschied gegen die Klägerin. Denn sie hat infolge der Zuwendungen ihres Vaters Einkommen erzielt, das zu einer Minderung ihres Anspruches auf ALG II geführt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles, was jemand nach Antragsstellung wertmäßig dazu erhält (BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, Rn. 18). Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang sich aufgrund der Zahlungen ein positiver Kontostand auf dem Konto des Empfängers ergeben habe, da es bei der Einordnung als Einkommen lediglich auf den Zuwachs beim Leistungsberechtigten ankomme.

Zahlungen stellen kein Darlehen dar

Das Gericht führte weiter aus, dass eine Nichtberücksichtigung der fraglichen Zuwendung als Einkommen unter dem Gesichtspunkt verneint werden kann, dass die Zahlungen aufgrund eines zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen Darlehensvertrages getätigt wurden und mit einer Rückzahlungspflicht verbunden worden sind (vgl. BSGE 106, 85 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, Rn. 17 ff). Sowohl die Klägerin als auch ihr Vater haben die Zuwendung als "Schenkung" bezeichnet und somit zum Ausdruck gebracht, dass sie einen unentgeltlichen und endgültigen Vermögenszufluss zugunsten der Klägerin erstrebt haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2012
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 14034 Dokument-Nr. 14034

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