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Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2011
- B 4 AS 200/10 R -
Schenkung von Geld zur Tilgung von Girokontenschulden führt zur Kürzung des Arbeitslosengeldes II
Schenkung muss als Einkommen angerechnet werden
Wenn verwandte Hartz-IV-Empfängern zur Tilgung ihrer Girokontenschulden Geld schenken, führt dies zur Kürzung des Arbeitslosengeldes II (ALG II). Der Zufluss der Schenkung nach Bewilligung von Hartz IV, muss als Einkommen mindernd auf die Hilfeleistung angerechnet werden. Dies hat das Bundesozialgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wendete sich eine Hartz-IV-Empfängerin gegen eine
Zuwendungen sind als Einkommen zu werten
Das Bundessozialgericht entschied gegen die Klägerin. Denn sie hat infolge der Zuwendungen ihres Vaters
Zahlungen stellen kein Darlehen dar
Das Gericht führte weiter aus, dass eine Nichtberücksichtigung der fraglichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2012
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14034
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