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Bundessozialgericht, Urteil vom 22.09.2009
- B 4 AS 13/09 R -
Hartz IV: Kein Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
Anspruch auf persönlichen Ansprechpartner bei Arbeitsagentur besteht ebenfalls nicht
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II hat keinen Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Grundsicherungsträger oder zumindest darauf, Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung zu führen sowie ihm einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Der Kläger bezieht seit Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem es Arbeitsgemeinschaft und Kläger nicht gelungen war, in ein Gespräch über die Eingliederung des Klägers zu kommen, übersandte die Beklagte dem Kläger einen Entwurf einer
Eingliederungsvereinbarung kann auch durch Verwaltungsakt erfolgen
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Kommt eine solche
Persönlicher Ansprechpartner nicht erforderlich
Auch auf die vom Kläger geforderte Benennung eines persönlichen Ansprechpartners im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB II besteht nach Auffassung des Bundessozialgerichts kein Rechtsanspruch. Ebenso wie bei den Regelungen über den Abschluss einer
Hinweise zur Rechtslage:
§ 15 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 6 SGB II
(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die
1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.
… Kommt eine
§ 14 Satz 2 SGB II
… Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. …
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2009
Quelle: ra-online, BSG
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Dokument-Nr. 8495
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