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Bundessozialgericht, Urteil vom 10.09.2013
B 4 AS 12/13 R -

Kein Anspruch auf Übernahme von Leihgebühren für ein Cello als Leistung des Bildungs- und Teilhabepakets

Leistungen decken nur den Bedarf für außerschulische Aktivitäten im Teilhabebereich

Ein Schüler hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch das Jobcenter für Leihgebühren für ein Cello als Leistung des Bildungs- und Teilhabepakets. Dies entschied das Bundessozialgericht und verwies darauf, dass grundsätzlich nur Bedarfe auf Grund außerschulischer Aktivitäten im Teilhabebereich gedeckt werden - das Cello jedoch im vorliegenden Fall ausschließlich für schulische Zwecke eingesetzt wurde.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls besuchte im streitigen Zeitraum die Klassenstufe 7 eines Gymnasiums im musischen Zweig. Nach der Abbuchung der Leihgebühren für ein ausschließlich schulisch eingesetztes Cello vom Konto der Mutter beantragte er die Übernahme dieser Aufwendungen durch da beklagte Jobcenter als Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II.

SGB II-Leistungen werden nicht für einen durch Schulbesuche entstehenden Bedarf gewährt

Das Jobcenter lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Übernahme von Leihgebühren für ein Instrument grundsätzlich nicht als Teilhabeleistung förderfähig sei. Nachdem der Kläger vor dem Sozialgericht Mannheim zunächst erfolgreich gewesen ist, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg der Berufung des Beklagten mit der Begründung stattgegeben, Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II würden nicht für einen durch den Schulbesuch entstehenden Bedarf gewährt.

Leihgebühren für Musikinstrumente waren gemäß des damals gültigen Gesetzeswortlautes nicht zu erstatten

Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts mit der Begründung bestätigt, dass nach alter - hier noch anzuwendender - Rechtslage bereits nach dem Wortlaut von § 28 Abs. 7 SGB II Bedarfe durch Leihgebühren für ein Musikinstrument von der Vorschrift nicht erfasst waren. Ausschließlich der Unterricht selbst konnte durch sie finanziert werden. Dies hat sich zwar zum 1. August 2013 durch Einfügung eines Satzes 2 in § 28 Abs. 7 SGB II geändert. Nunmehr können neben dem Unterricht auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Unterricht entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Unabhängig davon hatte der Kläger jedoch auch deswegen keinen Anspruch auf die begehrte Leistung, weil durch sie - dies gilt auch weiterhin - grundsätzlich nur Bedarfe auf Grund außerschulischer Aktivitäten im Teilhabebereich gedeckt werden. Im vorliegenden Fall ist das Cello jedoch ausschließlich für schulische Zwecke eingesetzt worden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 28 SGB II

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1. Schulausflüge und

2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für

1. Schülerinnen und Schüler und

2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für

1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,

2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

3. die Teilnahme an Freizeiten.

Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Mannheim, Entscheidung
    [Aktenzeichen: S 1 AS 1671/11]
  • Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung
    [Aktenzeichen: L 2 AS 580/12]
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