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Bundessozialgericht, Urteil vom 28.02.2007
B 3 KS 2/07 R -

Keine Versicherungspflicht eines Tätowierers nach dem Künstlersozial­versicherungsgesetz

Das Tätowieren ist trotz einer kreativen Komponente eine "handwerkliche Tätigkeit" im weiteren Sinne, weil der Schwerpunkt auf dem Einsatz manuell technischer Fähigkeiten liegt. Es handelt es sich somit nicht um eine "künstlerische" Tätigkeit. Ein Tätowierer ist daher nicht in der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz für seine Tätigkeit als selbstständiger Tätowierer. Der Kläger hat den Beruf des grafischen Zeichners erlernt und war als Angestellter bei verschiedenen Werbeagenturen beschäftigt. Ab 1994 war er nebenberuflich auch als Tätowierer tätig. Seit April 2001 übt er diese Tätigkeit als Hauptberuf selbstständig aus. Seinen Antrag von März 2001, die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz festzustellen, lehnte die beklagte Künstlersozialkasse ab, weil ein Tätowierer keine künstlerischen Leistungen oder Werke erbringe. Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, er übe eine künstlerische Tätigkeit aus, weil er seinen Kunden unter Berücksichtigung ihrer individuellen Persönlichkeit Vorschläge zur bildnerischen und farblichen Gestaltung ihres Körpers unterbreite. Die Motive entwickle und entwerfe er völlig frei.

Vor dem Sozialgericht hatte die Klage Erfolg. Das Landessozialgericht hat die Klage hingegen abgewiesen.

Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Klage auf Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu Recht abgewiesen. Das Tätowieren ist trotz einer kreativen Komponente eine "handwerkliche Tätigkeit" im weiteren Sinne, weil der Schwerpunkt auf dem Einsatz manuell technischer Fähigkeiten liegt. Die Tätigkeit wird nicht schon dadurch "künstlerisch", dass im Einzelfall nicht nach vorhandenen Mustern oder Schablonen gearbeitet, sondern das Motiv selbst gestaltet wird. Ein Tätowierer wird erst dann zum "bildenden Künstler" im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes, wenn er mit seinen Arbeiten in Fachkreisen der Kunst Anerkennung erlangt hat, woran es hier fehlt. Eine hohe Wertschätzung bei Berufskollegen und Kunden reicht nicht aus.

§ 2 Satz 1 KSVG hat folgenden Wortlaut:

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/07 des Bundessozialgerichts vom 28.02.2007

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Dokument-Nr.: 3865 Dokument-Nr. 3865

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