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Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2018
- B 3 KR 4/17 R -
Kein Anspruch auf Kostenübernahme bei Entsorgung von Inkontinenzmaterial
Krankenkasse nicht zur Kostenübernahme verpflichtet
Werden Versicherte von ihrer Krankenkasse mit Inkontinenzmaterial versorgt, dann können sie nicht auch die Freistellung von den Kosten für dessen Entsorgung beanspruchen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Inkontinenzmaterial gehört bei Erwachsenen zwar nicht zu den von vornherein von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossenen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen für Hilfsmittel ergibt sich aber kein Anspruch auf Beteiligung an den Entsorgungskosten.
Gesetzeswortlaut spricht von "Versorgung" nicht von "Entsorgung"
Der - nach den Gesetzesmaterialien abschließend zu verstehende - Gesetzeswortlaut spricht nur von der "Versorgung" mit Hilfsmitteln, nicht aber auch von der "Entsorgung", obwohl andere Nebenleistungen genannt werden. Die Rechtsprechung zu Nebenleistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (zum Beispiel Stromkosten für Elektro-Akku-Rollstühle,
Auszüge § 27 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 20.12.1988, BGBl I 2477 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.12.2015, BGBl I 2114):
1) 1Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. ²Die Krankenbehandlung umfasst ...
3.
§ 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.4.2017, BGBl I 778):
1) 1Versicherte haben Anspruch auf
...
8) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2018
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ ra-online
- Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 12.05.2016
[Aktenzeichen: S 26 KR 10/14] - Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.10.2016
[Aktenzeichen: L 5 KR 71/16]
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Dokument-Nr. 25661
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