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Bundessozialgericht, Urteil vom 23.04.2015
- B 2 U 5/14 R -
Spielerin der zweiten Handballbundesliga steht bei entsprechendem Vertrag mit einem Mannschafts-Management unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Eine dem Versicherungsschutz unterliegende Beschäftigung bedarf grundsätzlich nicht der Zahlung eines Entgelts
Sportlerinnen und Sportler stehen während ihres Trainings jedenfalls dann unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie sich in einem Vertrag gegenüber einem das Management der Mannschaft betreibenden weiteren Verein zahlreichen Verpflichtungen unterworfen haben, die über das reine Handballspielen in einem Verein hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn sie hierfür keine Vergütung, sondern lediglich Ersatz ihrer Fahrtkosten erhalten. Sie sind dann als Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, so dass Unfälle während ihrer versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfälle zu entschädigen sind. Dies entschied das Bundessozialgericht im Falle einer Handballerin, die während des Trainings mit ihrer in der Zweiten Bundesliga spielenden Vereinsmannschaft eine Verletzung erlitten hatte.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls übte eine Vollzeitbeschäftigung aus. Daneben spielte sie in der zweiten Handballbundesligamannschaft ihres Sportvereins, dessen Mitglied sie war. Mit ihrem Sportverein schloss sie einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, unentgeltlich und ohne Gegenleistung Handball zu spielen, am Training und an Spielen teilzunehmen und den jährlichen Urlaub im Einvernehmen mit dem für den Spielbetrieb Verantwortlichen zu nehmen. Einen weiteren Vertrag schloss die Klägerin mit dem beigeladenen
Weisungsrecht des Managements ging deutlich über übliche Bindung zwischen Sportverein und Hochleistungssportlerin hinaus
Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Landessozialgerichts. Die Klägerin war bei dem Training Beschäftigte des das Management der Handballmannschaft betreibenden beigeladenen Vereins. Die konkrete Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in dem zusätzlichen Vertrag führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in das Unternehmen des Beigeladenen eingegliedert war und in ihrer Tätigkeit dessen Weisungen unterstand. Das
Hinweise zur Rechtslage
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII lautet:
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
[...]
§ 8 Abs. 1 SGB VII lautet:
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2015
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Ein Berufshandballspieler kann auch beim Fußballspielen einen Arbeitsunfall erleiden
(Sozialgericht Gießen, Urteil vom 20.01.2006
[Aktenzeichen: S 1 U 1842/02]) - Berufsgenossenschaft muss Meniskuserkrankung eines Müllwerkers als Berufskrankheit anerkennen
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.05.2012
[Aktenzeichen: L 9 U 211/09])
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Dokument-Nr. 20947
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