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Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.2009
B 2 U 19/08 R und B 2 U 22/08 R -

Bundessozialgericht zum Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Sportunfällen

Arbeitnehmer ist bei Teilnahme an regelmäßig stattfindendem Betriebssport unfallversichert

Auch normale Beschäftigte (= Arbeitnehmer) sind als Betriebssportler unfallversichert, wenn sie an einem regelmäßig stattfindenden Betriebssport teilnehmen, der vor allem dem Ausgleich der beruflichen Belastungen dient und unternehmensbezogen organisiert ist. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Bestimmte Sportler sind für ihre Sportunfälle gesetzlich abgesichert. Berufssportler, wie z.B. Fußballprofis, sind als Beschäftigte ihres Vereins in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, ferner Schüler im Rahmen des Schulsports (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII). In zwei Revisionsverfahren hat das Bundessozialgericht nun über die Frage entschieden, ob die jeweilige Klägerin bei ihrem Sportunfall gesetzlich unfallversichert war.

Sachverhalt

Die Klägerin des ersten Rechtsstreits (B 2 U 22/08 R) war eine international erfolgreiche Kaderathletin des Deutschen Judobundes (DJB) und Mitglied der Nationalmannschaft. Zum Zeitpunkt ihres Sportunfalls am 27. September 1990 war sie bei der Volkswagen AG (VW) als Steuer- und Zollsachbearbeiterin beschäftigt und zur Hälfte ihrer regulären Arbeitszeit für die Sportausübung unter Fortzahlung des vollen Arbeitsentgeltes von ihrer Bürotätigkeit freigestellt.

Landgericht muss erneut prüfen, ob Training zu arbeitsvertraglichen Pflichten gehört

Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts, in dem die Anerkennung des Sportunfalls als Arbeitsunfall verneint worden war, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus, weil unklar geblieben ist, ob das Judotraining zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Klägerin gehörte. Denn auch die Ausübung von Sport kann Gegenstand von arbeitsvertraglichen Pflichten sein und aus der bloßen Verwendung des Begriffs "Freistellung" kann nichts hergeleitet werden. Entscheidend ist, ob die Sportausübung dem Direktions- und Weisungsrecht des Unternehmens untersteht und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist.

Sachverhalt

Die Klägerin im zweiten Rechtsstreit (B 2 U 19/08 R) gehörte dem Leistungskader des Sportclubs Chemie Halle an und war Schülerin der Kinder- und Jugendsportschule "Friedrich-Engels" Halle, als sie am 8. September 1981 in der Turnhalle des Sportclubs bei einem Flick-Flack stürzte und sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog.

Schutzbereich der Schülerunfallversicherung nicht auf Schulgelände beschränkt

Das Landessozialgericht hat gegenüber dem zu 2. beigeladenen Unfallversicherungsträger einen Arbeitsunfall festgestellt. Das Bundessozialgericht hat die Revision des Beigeladenen zurückgewiesen. Das Sporttraining der Klägerin war in den Lehrplan der Schule integriert und damit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzuordnen. Trainingsleitung und Überwachung erfolgten durch Sportlehrer und die Schule war für die Durchführung des Trainings aufgrund der engen personellen und organisatorischen Verflechtung von Schule und Sportclub mitverantwortlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Training in der Sporthalle des Sportclubs absolviert wurde, weil Unterricht und andere Schulveranstaltungen auch außerhalb des Schulgebäudes stattfinden können und der Schutzbereich der Schülerunfallversicherung nicht auf das Schulgelände beschränkt ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/09 des BSG vom 01.07.2009

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