wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009
B 14 AS 32/07 R -

BSG zur Übernahme der Finanzierungskosten eines Eigenheims

Zinsen nur in Höhe der Kosten einer angemessenen Mietwohnung zu übernehmen

Soll der Grundsicherungsträger Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Hauseigentümern übernehmen, ist die Angemessenheit der Wohnung auf Größe, Ausstattung, Lage und Standard zu überprüfen. Hieraus ergibt sich, dass die Finanzierungskosten eines Eigenheims nur in Höhe der Kosten einer angemessenen Mietwohnung vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind. Die Maßstäbe für angemessene Wohnkosten gelten sowohl für Mieter als auch für Eigentümer gleichermaßen. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Die miteinander verheirateten Kläger bewohnen gemeinsam ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 97 qm, das auf einem ca. 2.400 qm großen Grundstück in einem Naturschutzgebiet in Oberbayern liegt. Zum 1. April 2005 bestanden Verbindlichkeiten der Kläger gegenüber einer darlehensgebenden Bank in Höhe von 340.786,97 Euro. Daraus resultierte für den Monat Dezember 2005 eine Schuldzinsbelastung in Höhe von 1.708,71 Euro. Dazu kamen Nebenkosten (Heizung, Grundsteuer, Kaminkehrer, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung, Wohngebäudeversicherung) in Höhe von 169,13 Euro.

Sachverhalt

Der 1954 geborene Kläger zu 1. bezog bis Mai 2005 Arbeitslosengeld. Danach war er bis einschließlich Dezember 2005 ohne Einkommen. Die Klägerin zu 2. ist als Beamtin tätig und wird nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO vergütet; im Dezember 2005 erzielte sie (unter anteiliger Einbeziehung von Einmalzahlungen) ein Einkommen in Höhe von 3.523,70 Euro brutto. Im März 2005 beantragten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der beklagte Grundsicherungsträger berücksichtigte für die ersten sechs Monate nach Antragstellung die von den Klägern geltend gemachte monatliche Belastung mit Darlehenszinsen in Höhe von 1.708,71 Euro. Für den Monat Dezember 2005 lehnte er Leistungen ab. Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend, der Beklagte und die Vorinstanzen hielten zu Unrecht die Kosten für eine vergleichbare angemessene Mietwohnung für einen geeigneten Maßstab zur Bestimmung der Unterkunftskosten von Eigenheimbewohnern; dies verstoße gegen den Gleichheitssatz und den Eigentumsschutz des Grundgesetzes.

Auch Anmietung einer abstrakt als angemessen angesehene Wohnung möglich

Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil für eine abschließende Entscheidung die notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlen. Das Landessozialgericht hat allerdings zutreffend als Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich die Kosten zugrunde gelegt, die im maßgeblichen örtlichen Bereich für vergleichbare Mietwohnungen als angemessen anzusehen sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung hat, sodann ist der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Dabei ist als räumlicher Maßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Schließlich ist zu überprüfen, ob auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen angesehene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten.

Bemessungskriterien gelten einheitlich für Mieter und Hauseigentümer

Die zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Hilfebedürftige ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe bewohnen, das nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt wird und daher den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht von vornherein ausschließt. Die vom LSG vorliegend unterstellte - Angemessenheit des von den Klägern bewohnten Hauses indiziert jedoch nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für dieses Haus i.S. des § 22 SGB II. Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist vielmehr, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. Den Vergleichsmaßstab bildet die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau jeweils maßgebende Wohnraumgröße (im vorliegenden Fall 65 qm für die aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft). Finanzierungskosten für ein selbst genutztes Haus, die die nach den genannten Maßstäben zu ermittelnden Kosten überschreiten, sind unangemessen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/09 des BSG vom 02.07.2009

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Angemessenheit | angemessen | Arbeitslosengeld II | ALG II | Eigentümer | Hauseigentümer | Wohnung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8099 Dokument-Nr. 8099

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8099

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?