wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2016
B 13 R 9/16 R -

Keine Haftung des Betreuers bei redlicher Verwendung der zu Unrecht gezahlten Rente

Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten führt zu Haftungs­freistellung

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine gerichtlich bestellte Betreuerin, die ohne Kenntnis vom Tod des Betreuten zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen zum Begleichen von Rechnungen verwendet, nicht für die beauftragten Überweisungen haftbar gemacht werden kann.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die gerichtlich bestellte Betreuerin verwendete, ohne Kenntnis vom Tod des Betreuten zu haben, die nach dessen Tod zu Unrecht gezahlte Rente zur Begleichung seiner offenen Rechnungen. Der Rentenversicherungsträger forderte von der Betreuerin, als er vom Tod des Versicherten erfuhr, die Rückzahlung der über den Tod hinaus gezahlten Rente, denn das kontoführende Geldinstitut konnte nicht zur Rücküberweisung herangezogen werden. Dieses hatte erst nach Ausführung der von der Betreuerin beauftragten Überweisungen vom Tod des Kontoinhabers erfahren.

Betreuerin ist nicht zur Erstattung verpflichtet

In den Vorinstanzen war die hiergegen klagende Betreuerin erfolgreich. Sie sei nicht als sogenannte Verfügende im Sinne des § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI anstelle des Geldinstituts zur Erstattung verpflichtet. Hiergegen hat sich der Rentenversicherungsträger mit seiner Revision gewandt. Diese blieb jedoch erfolglos.

Rentenversicherungsträger kann Betreuerin weder als Empfängerin noch als Verfügende in Anspruch nehmen

Das Bundessozialgericht entschied, dass der Rentenversicherungsträger die Betreuerin weder als Empfängerin noch als Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 S 1 SGB VI in Anspruch nehmen kann. Eine Fallkonstellation, in der von der Betreuerin angenommen werde könnte, dass sie Empfängerin im Sinne des § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI gewesen sei, liege nicht vor. Die Klägerin könne aber als redliche Betreuerin auch nicht als Verfügende nach dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden.

Verfügungen können Betreuerin nicht persönlich zugerechnet werden

Zwar habe sie durch die von ihr getätigten Überweisungen nach dem Tod des Versicherten über die für ihn zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt. Diese Verfügungen seien ihr jedoch nicht persönlich zuzurechnen, so das Gericht. Sie habe trotz des Todes des Versicherten aufgrund ihrer Gutgläubigkeit zivilrechtlich noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden dürfen. Daraus folge bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten eine Haftungsfreistellung. Von dieser Haftungsfreistellung werde auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI erfasst.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Kassel, Urteil
    [Aktenzeichen: S 10 R 360/11]
  • Hessisches Landessozialgericht, Urteil
    [Aktenzeichen: L 5 R 152/13]
Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht | Sozialversicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23603 Dokument-Nr. 23603

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23603

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung