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Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2019
- B 12 R 11/18 R -
Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus ist sozialversicherungspflichtig
Eingliederung den Klinikalltag und Weisungsgebundenheit entscheidend für Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht
Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Bei einer Tätigkeit als
Ärztin war vollständig in Betriebsablauf eingegliedert
So sind Anästhesisten - wie die
Unternehmerische Entscheidungsspielräume bei Tätigkeit als Honorararzt regelmäßig nicht gegeben
Hinzu kommt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die
Fachkräftemangel hat keinen Einfluss auf Versicherungspflicht
Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen "entlastete" und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2019
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27492
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