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Bundessozialgericht, Urteil vom 15.10.2014
- B 12 KR 17/12 R -
Kostengünstiger Krankenversicherungsschutz als Student endet spätestens mit 37 Jahren
Verlängerung des Krankenversicherungsschutzes als Student gilt für maximal 14 Fachsemester
Die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung endet auch im Fall des nahtlosen Vorliegens von sogenannten Hinderungsgründen (z.B. Erkrankung, Behinderung), spätestens mit dem 37. Lebensjahr. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Der 1963 geborene Kläger, der seit 1996 fachtherapeutisch behandelt wird (Diagnosen 2006: Asperger Syndrom; Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung), begann 1983 ein Hochschulstudium, das er auf ärztlichen Rat hin im Alter von 34 Jahren abbrach und sich dann - fachwechselnd - einem Jurastudium zuwandte. Nachdem die beklagte Krankenkasse den Kläger aufgrund seiner Erkrankung durchgehend als versicherungspflichtig in der
SG: Kläger kann trotz Erkrankungen bzw. Behinderungen nur bis zur Vollendung des 41. Lebensjahres als Student versicherungspflichtig sein
Das Sozialgericht Mannheim hat die dagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen: Ein Fortbestand der
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ergänzend u.a. ausgeführt, dass § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eine immanente Grenze für die
BSG: Versicherungspflicht verlängert sich nicht zeitlich unbegrenzt
Das Bundessozialgericht entschied nun, dass die Krankenversicherungspflicht als
Annahme eines zulässigen Verlängerungszeitraums von elf bis zwölf Jahren nicht korrekt
Das Bundessozialgericht ist damit nicht den Vorinstanzen und der Beklagten gefolgt, die als maximalen Verlängerungszeitraum eine Zeitspanne von elf bis zwölf Jahren angenommen hatten (= typischer Zeitraum zwischen dem Erwerb der Hochschulreife und der gesetzlichen Altersgrenze des 30. Lebensjahres).
Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen ist nicht ersichtlich
Die vom Kläger gerügte Verletzung des behinderte Menschen schützenden Diskriminierungsverbots (Artikel 3 Abs. 3 S 2 Grundgesetz), anderer Regelungen höherrangigen Rechts und der UN-Behindertenrechtskonvention liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen ist nicht ersichtlich. Zu ihren Gunsten bestehen keine Ansprüche auf eine bestimmte Art der Durchführung der Gesundheitsversorgung, insbesondere nicht darauf, die kostengünstig ausgestaltete Versicherungspflicht als
Hinweise zur Rechtslage
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Gesetz vom 20.12.1988, BGBl I 2477)
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
[...]
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, [...] bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen
[...]
Artikel 3 Abs. 3 S 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (in der Fassung vom 27.10.1994)
(3) [...] Niemand darf wegen seiner
Artikel 25 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - UN-Behindertenrechtskonvention (vom 13.12.2006, BGBl 2008 II, 1419)
Gesundheit
Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von
a) stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen, einschließlich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen und der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens;
b) bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen; [...]
e) verbieten die Vertragsstaaten die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der
f) verhindern die Vertragsstaaten die diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten aufgrund von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
Jahrgang: 2015, Seite: 288, Entscheidungsbesprechung von Steffen Luik jM 2015, 288 (Steffen Luik)
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Dokument-Nr. 19001
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