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Bundessozialgericht, Urteil vom 19.03.2008
- B 11b AS 31/06 R -
Hartz IV: Renovierungszuschlag muss vom Jobcenter vollständig übernommen werden
Mietzuschläge für Schönheitsreparaturen sind Teil der „Unterkunftskosten“, die nicht gekürzt werden dürfen
Sieht der Mietvertrag eines Beziehers von Arbeitslosengeld II einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen vor, so ist dieser vollständig vom Jobcenter zu übernehmen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Der Mietvertrag zweier Mieter, die Arbeitslosengeld II erhielten, sah einen „Anteil
Jobcenter muss Kosten übernehmen
Das Bundessozialgericht verurteilte das Jobcenter jedoch zur vollständigen Zahlung des Zuschlags. Mietzuschläge für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2009
Quelle: ra-online, Miet- und Immobilienanwälte
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Dokument-Nr. 8453
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