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Bundessozialgericht, Urteil vom 03.12.2009
B 11 AL 42/08 R -

BSG: Nach Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung ist Arbeitslosengeld entsprechend der erworbenen Qualifikation fiktiv zu bemessen

Fiktive Bemessung stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar

Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes im Anschluss an eine geförderte Ausbildung, bei der kein Entgelt ausgezahlt wurde, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt entsprechend der erworbenen Qualifikation zugrunde zu legen. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Fall absolvierte die behinderte Klägerin von 2001 bis 2005 im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme eine Ausbildung zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin in einem Berufsbildungswerk. Anstelle einer Ausbildungsvergütung erhielt sie von der Beklagten ein Ausbildungsgeld in Höhe von 93,00 € monatlich. Im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung bewilligte ihr die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 8,18 € täglich unter Zugrundelegung der tariflichen Ausbildungsvergütung vergleichbarer Auszubildender mit Ausbildungsvergütung (17,07 € täglich). Mit der Klage, gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten, Arbeitslosengeld nach einem fiktiven Arbeitsentgelt entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation (64,40 € täglich) zu leisten, hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen Erfolg.

Das Bundessozialgericht hat die Revision der Beklagten nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.

Fiktives Arbeitsentgelt ist als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen

Bei der Bemessung des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Denn die Klägerin hat innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nur Ausbildungsgeld von der Beklagten bezogen, tatsächlich also kein Arbeitsentgelt erzielt. Für die von der Beklagten vorgenommene Bemessung unter Zugrundelegung der tariflichen Ausbildungsvergütung vergleichbarer Auszubildender gibt es keine Rechtsgrundlage. Unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, aus Vereinfachungsgründen die fiktive Bemessung für alle Versicherungspflichtverhältnisse vorzusehen, denen kein Arbeitsentgelt zugeordnet werden kann, liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 130 Abs. 1 SGB III

(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. …

§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. …

§ 132 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB III

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. …

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2009
Quelle: ra-online, BSG

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