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Bundessozialgericht, Urteil vom 12.09.2017
- B 11 AL 25/16 R -
Keine Sperrzeit bei Arbeitslosmeldung nach Altersteilzeit aufgrund von Gesetzesänderung
BSG verneint Zulässigkeit der Sperrzeit bei wichtigem Grund
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Sperrzeit nicht eintritt, wenn eine Arbeitnehmerin am Ende der Altersteilzeit entgegen ihrer ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil sie - bedingt durch eine Gesetzesänderung - zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens schloss 2006 mit der Stadt Heubach, bei der sie seit 1982 beschäftigt war, einen Altersteilzeitvertrag, der das bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis als Bürofachkraft in ein bis 30. November 2015 befristetes Arbeitsverhältnis umwandelte. Sie hatte ursprünglich beabsichtigt, nach Ende der Freistellungsphase vorzeitige
Vorinstanzen bejahen dem Grunde nach Zulässigkeit der Sperrzeit
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht die
Klägerin kann sich für Verhalten auf wichtigen Grund berufen
Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht entschied, dass das Verhalten der Klägerin den Eintritt einer
Hinweise zur Rechtslage:
§ 159 SGB III - Ruhen bei Sperrzeit
(1) 1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten,
(3) 1 Die Dauer der
[...]
2. auf sechs Wochen, wenn
[...]
b) eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Ulm, Urteil vom 07.04.2016
[Aktenzeichen: S 6 AL 137/16] - Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2016
[Aktenzeichen: L 8 AL 1777/16]
- Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit kann zu Sperrzeit führen
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2017
[Aktenzeichen: L 8 AL 3805/16]) - Bundessozialgericht: Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit möglich
(Bundessozialgericht, Urteil vom 21.07.2009
[Aktenzeichen: B 7 AL 6/08 R])
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Dokument-Nr. 24833
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