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Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2018
B 11 AL 15/17 R -

Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung für Höhe des Arbeitslosengelds relevant

In der Freistellungsphase gezahlte Vergütung darf bei Arbeitslosengeld-Bemessung nicht außer Betracht gelassen werden

Das Bundessozialgericht hat, dass die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeits­verhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die als geprüfte Pharmareferentin beschäftigt war, vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2012. Vereinbarungsgemäß war sie ab dem 1. Mai 2011 unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Arbeitgeberin zahlte in diesem Zeitraum die monatliche Vergütung weiter. Die Klägerin verpflichtete sich, der Arbeitgeberin in der Freistellungsphase unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nachfolgend bezog die Klägerin bis zum 24. März 2013 Krankentagegeld. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte ab dem 25. März 2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro. Dabei ließ sie die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, denn die Klägerin sei faktisch bereits ab dem 1. Mai 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden.

Maßgebend für Arbeitslosengeld-Bemessung ist Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Klägerin Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 181,42 Euro unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zusteht. Dadurch bestand im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25. März 2011 bis 24. März 2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen, sodass die von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung ausgeschlossen ist. Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 1 SGB III ist der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Soweit Entscheidungen des Senats ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest. Auf dieser Grundlage hat das Landessozialgericht zutreffend das Arbeitslosengeld mit kalendertäglich 58,41 Euro berechnet.

Hinweise zur Rechtslage

§ 150 SGB III - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

(1) 1 Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. 2 Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(3) 1 Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, [...]

§ 24 SGB III - Versicherungspflichtverhältnis

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis [...]

§ 25 SGB III - Beschäftigte

(1) 1 Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt [...] beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2018
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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