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Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.2024
- B 1 KR 28/23 R -
Anspruch auf Kryokonservierung von Samenzellen vor geschlechtsangleichender Behandlung von Mann zu Frau möglich
Das Gesetz räumt die Möglichkeit der Kryokonservierung vor keimzellschädigenden Behandlungen ein
Personen, die auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung eine geschlechtsangleichende Behandlung von Mann zu Frau durchführen, können einen Anspruch auf Kryokonservierung ihrer Samenzellen haben. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts entschieden.
Der Kläger befindet sich in einer geschlechtsangleichenden Behandlung von Mann zu Frau, die von der beklagten Krankenkasse bezahlt wird. Diese Behandlung führt zur Unfruchtbarkeit. Um die spätere Möglichkeit einer künstlichen Befruchtung mit seinen eigenen
Vorinstanzen entschieden unterschiedlich
Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Kostenübernahme verurteilt, das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Bundesrichter: Anspruch auf Kostenübernahme
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass auch die geschlechtsangleichende Behandlung einen Anspruch auf
Bundessozialgericht: Anspruch auf Kryokonservierung von Samenzellen vor geschlechtsangleichender Behandlung
Den Anspruch haben daher auch Personen, die auf Kosten der Krankenkasse eine geschlechtsangleichende Behandlung von Mann zu Frau durchführen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2024
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34319
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