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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2015
- XII ZR 78/14 -
BGH: Ausschlagen des Angebots zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen gegen Staubentwicklung wegen Großbaustelle begründet Haftung des Vermieters
Beschädigung von Ware eines Gewerbemieters aufgrund Staubeinwirkung
Kommt es aufgrund einer Großbaustelle zu einer erheblichen Staubentwicklung und schlägt der Vermieter das Angebot des Bauunternehmers, Schutzmaßnahmen gegen die Staubentwicklung zu ergreifen aus, so haftet der Vermieter für Schäden, die an den Waren seines Gewerbemieters aufgrund der Staubeinwirkung entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer
Landgericht und Oberlandesgericht bejahten Minderungsrecht
Sowohl das Landgericht Karlsruhe als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe sprachen der Mieterin aufgrund der Beeinträchtigungen durch den Staub ein Mietminderungsrecht in Höhe von 20 % zu. Das Bestehen eines Schadenersatzanspruches wurde jedoch verneint. Das Oberlandesgericht ließ zudem die Revision nicht zu. Da die Mieterin der Meinung war, dass das Oberlandesgericht zu Unrecht die benannten Zeugen zu dem behaupteten Angebot des Bauunternehmers nicht gehört habe, legte sie eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Bundesgerichtshof hält Vernehmung der Zeugen für notwendig
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieterin und ließ daher die Revision zu. Das Oberlandesgericht habe die benannten Zeugen vernehmen müssen. Ihm sei insofern ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG vorzuwerfen gewesen.
Nichtannahme des Angebots begründet Schadenersatzanspruch der Mieterin
Bestätigen die Zeugen die Behauptung der Mieterin, so der Bundesgerichtshof, dass die Vermieterin das Angebot des Bauunternehmers zur Errichtung von Schutzmaßnahmen gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2012
[Aktenzeichen: 7 O 72/11] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.06.2014
[Aktenzeichen: 10 U 21/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 1395 GE 2015, 1395
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Dokument-Nr. 21887
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