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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2005
XII ZR 51/03 -

Nacheheliche Einkünfte: Nach der Scheidung gemachte Erbschaft kann die Unterhaltszahlungen erhöhen

BGH zur Anrechenbarkeit von Einkünften aus Erbschaft nach Scheidung

Wer nach der Scheidung eine Erbschaft macht, muss möglicherweise dem ehemaligen Partner mehr Unterhalt zahlen. Dies gilt, wenn die Erwartung der Erbschaft die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Im vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um die Höhe der Unterhaltszahlungen eines Rechtsanwalts an seine Ex-Ehefrau. Aus der Ehe sind drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Die Frau kümmerte sich um die Haushaltsführung und die Erziehung der Kinder.

Im Hinblick darauf, dass der Ex-Ehemann von seiner Mutter Immobilien erben sollte, traf das Ex-Ehepaar keine Maßnahmen für eine Altersvorsorge. Im Alter wollten sie sich von den Mieten aus dem Grundeigentum versorgen. Nach der Scheidung schloss der Mann - möglicherweise in der Intention seine Unterhaltszahlungen zu drücken - eine Lebensversicherung ab.

Der BGH führte aus, dass Aufwendungen für eine Lebensversicherung als notwendige Vorsorgemaßnahmen grundsätzlich in angemessener Höhe vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden könnten. Jedoch gelte diese nicht, wenn die Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen bereits in anderer Weise gesichert sei. Dann dienten Lebensversicherungen der Vermögensbildung und könnten bei der Unterhaltsbemessung nicht in Abzug zu bringen.

Schließlich sei hier auch der Erbfall, der im Jahre 2000 eingetreten war, während die Ehe bereits 1996 geschieden worden war, zu berücksichtigen, da der Ehemann als einziges Kind seiner Eltern in deren Berliner Testament als Schlusserbe eingesetzt worden war. Daher habe die Testierfreiheit der Mutter gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht mehr bestanden. Bereits zum Zeitpunkt der Scheidung sei hinreichend voraussehbar gewesen, dass die Mutter des unterhaltspflichtigen Ex-Ehemanns ihm ein nicht unerhebliches Vermögen hinterlassen werde. In Erwartung des Erbes hätte der Ehemann daher keine weitergehende Vorsorge für sein Alter getroffen.

Vorinstanzen: OLG Hamburg; AG Hamburg-Wandsbek

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der Leitsatz

BGB § 1578 Abs. 1

a) Die ehelichen Lebensverhältnisse können auch dadurch geprägt werden, dass ein Ehegatte mit Rücksicht auf eine zu erwartende Erbschaft davon absieht, in angemessener Weise für sein Alter vorzusorgen. In einem solchen Fall können auch erst nach der Scheidung anfallende Einkünfte aus einer Erbschaft insoweit als prägend angesehen werden, als sie - über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Altersversorgung erforderlich gewesen wären.

b) Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Betriebskosten (hier: Personalkosten eines Rechtsanwalts).

c) Zur Beachtlichkeit von Aufwendungen für eine erst nach der Scheidung abgeschlossene Lebensversicherung.

d) Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils, wenn einer der Ehegatten mit seinem Anteil an dem Erlös aus der Veräußerung des früheren Familienheims neues Wohneigentum erworben hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143; vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 92 und vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991).

e) Soweit Einkünfte eines Ehegatten nicht aus Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard der besonderen Begründung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2006
Quelle: ra-online

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