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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2004
XII ZR 352/00 -

Gaststättenvertrag mit Wuchermiete: Angemessener marktüblicher Pachtzins ist tatsächlich vereinbarter Pacht gegenüberzustellen

BGH zu den Anforderungen an das Merkmal einer Sittenwidrigkeit

Die Sittenwidrigkeit eines gewerblichen Miet- oder Pachtvertrags setzt nicht nur ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete oder Pacht voraus, sondern auch eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Häufig treten diesbezüglich Bewertungs­schwierigkeiten auf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Gaststätte, die damals für 6.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer und zuzüglich Nebenkosten verpachtet war. Eine Kaution in Höhe von 24.000 DM wurde in Form einer schriftlichen Bankbürgschaft gestellt.

Das Inventar der Gaststätte wurde zum Preis von 110.000 DM veräußert. Später wurde die Gaststätte an einen Dritten weiter verpachtet.

Stehen Leistung und Gegenleistung in auffälligem Missverhältnis zueinander, ist Vertrag als wucherähnliches Geschäft nichtig

Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass bei der Prüfung, ob ein Gaststättenvertrag ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweist und der Vertrag bei Hinzutreten subjektiver Umstände deshalb als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, der angemessene ortsübliche beziehungsweise marktübliche Pachtzins für die Gebrauchsüberlassung der tatsächlich vereinbarten Pacht gegenüberzustellen ist. Ein Vertrag ist als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten. Ein auffälliges Missverhältnis besteht zumeist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung und weitere sittenwidrige Umstände hinzukommen, z.B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten. Ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung legt im allgemeinen den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung nahe.

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der Leitsatz

BGB §§ 138, 535 i.V. mit 581 a.F.

Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnis ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete oder Pacht, kann hieraus allein noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden. Vielmehr bedarf es angesichts der häufig auftretenden Bewertungsschwierigkeiten der tatrichterlichen Prüfung, ob dieses Missverhältnis für den Begünstigten subjektiv erkennbar war (im Anschluss an Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2005
Quelle: ra-online (vt)

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ZMR 2005, 29

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