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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2004
XII ZR 259/01 -

Ausschluß des gegen den Erben des Unterhaltsschuldners gerichteten Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob sich ein auf Ehegattenunterhalt in Anspruch genommener Erbe des Unterhaltsschuldners auf den Wegfall des Unterhaltsanspruchs berufen kann, obwohl der Erblasser bis zu seinem Tode Unterhalt gezahlt hatte.

Die Klägerin, die den Wegfall der Unterhaltspflicht begehrt, ist die Tochter der Beklagten. Ihr Vater hatte sich nach der Ehescheidung zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhalts i.H. von 500 DM verpflichtet und diesen bis zu seinem Tode gezahlt. Seine laufende Rente wurde deswegen noch nicht um die im Versorgungsausgleich übertragenen 759 DM gekürzt. Die als Alleinerbin ihres Vaters nach § 1586 b BGB auf weiteren Unterhalt in Anspruch genommene Klägerin beruft sich auf den Ausschluß des Ehegattenunterhalts, weil ihre Mutter seit längerer Zeit mit einem neuen Lebenspartner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt (§ 1579 Nr. 7 BGB).

Amtsgericht und Oberlandesgericht hatten festgestellt, daß die Unterhaltspflicht der Klägerin entfallen ist. Dagegen wandte sich die Beklagte mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die gesetzliche Unterhaltspflicht unverändert auf den Erben übergeht und nur durch den fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten beschränkt ist. Der Erbe kann sich deswegen weiterhin oder auch erstmals auf Ausschlußgründe nach § 1579 BGB berufen, wenn der Erblasser nicht zuvor darauf verzichtet hatte. Von einem endgültigen Verzicht konnte nicht ausgegangen werden, weil der Erblasser den Unterhalt deshalb weiterhin gezahlt hatte, um sich seine ungeschmälerte Rente so lange zu erhalten, bis die Ehefrau aus dem Versorgungsausgleich selbst eine Rente beziehen würde. Nach diesem Zeitpunkt hätte seine Unterhaltszahlung die auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rentenkürzung nicht länger abwenden können.

Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses hat der Bundesgerichtshof an seine ständige Rechtsprechung angeknüpft. Danach sind Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn sich die neue Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Unter welchen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden darf, obliegt der Beurteilung des Oberlandesgerichts, die hier nicht zu beanstanden war.

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/04 des BGH vom 16.02.2004

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