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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2011
XII ZR 189/09 -

BGH: Pächter einer Gaststätte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des Nichtraucher­schutzgesetzes

Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten führt nicht zu Mangel des Pachtgegenstandes

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Pächter einer Gaststätte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des Nichtraucher­schutzgesetzes hat, da das eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes führt.

Die Klägerin (Pächterin) des zugrunde liegenden Falls verlangt von der Beklagten (Verpächterin) Schadensersatz wegen eines behaupteten Umsatzrückgangs als Folge des durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführten Rauchverbots in öffentlichen Gaststätten.

Verpächterin lehnt geforderte Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines Raucherbereichs ab

Die Klägerin pachtete im September 2005 von der Beklagten eine Gaststätte, die aus zwei nicht voneinander getrennten Räumen bestand. Nachdem am 15. Februar 2008 in Rheinland-Pfalz ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten war, durfte in der verpachteten Gaststätte nicht mehr geraucht werden. Von der Pächterin geforderte Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines den Anforderungen des Nichtraucherschutzgesetzes entsprechenden Raucherbereichs lehnte die Verpächterin ab. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Pächterin ist erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete Revision der Pächterin hatte keinen Erfolg.

Mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruht nicht auf konkreter Beschaffenheit der Pachtsache

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes führt. Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern beziehe sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters. Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten fielen daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters.

Verpächter ist nicht verpflichtet, bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines gesetzlich zulässigen Raucherbereich vorzunehmen

Ferner entschied das Gericht, dass der Verpächter einer Gaststätte nicht verpflichtet ist, auf Verlangen des Pächters durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten kann. Denn auch eine solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der hier nicht gegeben ist.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

§ 581 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag)

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584 b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

§ 536 a BGB (Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels)

Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

§ 536 BGB (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln)

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

§ 7 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz (Rauchfreie Gaststätten)

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind rauchfrei. Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich der Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden oder Gebäudeteilen.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen kann das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben; dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen. Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen und über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Nebenräume informiert wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 07.04.2009
    [Aktenzeichen: 10 O 296/08]
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.11.2009
    [Aktenzeichen: 1 U 579/09]
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ZMR 2011, 943

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Dokument-Nr.: 11955 Dokument-Nr. 11955

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