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Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.10.2014
- XII ZR 133/13 -
BGH zur Leistungspflicht eines Kindes beim Elternunterhalt: Taschengeld eines Ehegatten ist unterhaltspflichtiges Einkommen
Keine Berücksichtigung des Taschengelds in Höhe von 5-7 % des Familienselbstbehalts und in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds
Ist ein Kind gegenüber seinen Eltern oder nur einem Elternteil unterhaltspflichtig, so ist grundsätzlich sein Taschengeldanspruch gegenüber seinem Ehegatten dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen. Beim Unterhalt wird jedoch das Taschengeld nur in Höhe von 5-7 % des Familienselbstbehalts sowie in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds berücksichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die
Taschengeldanspruch als unterhaltspflichtiges Einkommen
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene Barmittel verfügt, allein der Taschengeldanspruch für die Unterhaltsleistung zu verwenden sei. Denn das
Keine vollständige Verwendung des Taschengelds für den Elternunterhalt
Der Unterhaltspflichtige müsse aber nicht das gesamte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Wolfsburg, Urteil vom 10.09.2009
[Aktenzeichen: 17 F 3114/09] - Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 16.07.2013
[Aktenzeichen: 2 UF 161/09]
Jahrgang: 2014, Seite: 3514 NJW 2014, 3514
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Dokument-Nr. 19248
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