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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2017
XII ZB 586/15 -

BGH zum Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter Lebensgefährten

Stiefkindadoption bleibt im Interesse des Kindeswohls weiterhin an besonders gefestigte Beziehung in Form von Ehe oder Lebenspartnerschaft geknüpft

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person dessen Kind nicht annehmen kann, ohne dass zugleich das Verwandtschafts­verhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden nicht miteinander verheirateten Antragsteller begehren die Adoption der minderjährigen Kinder J. und G. durch den Antragsteller mit der Maßgabe, dass diese die Stellung gemeinschaftlicher Kinder der beiden Antragsteller erlangen. Die Antragstellerin ist die leibliche Mutter der Anzunehmenden; ihr leiblicher Vater ist 2006 verstorben. Der Antragsteller lebt seit 2007 mit der Kindesmutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller war erfolglos geblieben.

Eindeutige gesetzliche Regelungen lassen keine andere Auslegung zu

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner hat der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen. Deshalb könne eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB nur allein annehmen, so dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu ihrem Lebensgefährten gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB erlischt. Diese eindeutigen Regelungen lassen keine andere Auslegung zu.

Keine Verletzung des Eltern- oder Familiengrundrechts

Der Bundesgerichtshof erachtet die entsprechenden Regelungen nicht für verfassungswidrig. Auf das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil er lediglich sozialer, nicht aber rechtlicher bzw. leiblicher Elternteil ist. Das Familiengrundrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil dieses keinen Anspruch der Familienmitglieder auf Adoption umfasst. Auch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die zu vergleichenden Sachverhalte (nicht verheiratete Lebensgefährten einerseits und Ehegatten oder Lebenspartner andererseits) unterschiedlich behandeln darf. Der von ihm erstrebte Zweck, den anzunehmenden Kindern eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten, ist legitim. Wenn der Gesetzgeber hierfür maßgeblich auf eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft in Form einer Ehe bzw. einer eingetragenen Lebenspartnerschaft abstellt, liegt das noch in seinem gesetzgeberischen Ermessen.

Auch geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß EMRK nicht verletzt

Die hier im Streit stehenden Adoptionsregelungen verletzen die Antragsteller auch nicht in ihrem von Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens. Zwar erlaubt das im Jahr 2008 geänderte Europäische Adoptionsübereinkommen den Vertragsstaaten, die Adoption eines Kindes u.a. durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts zuzulassen, wenn diese "in einer stabilen Beziehung" leben. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Öffnungsklausel, nicht aber bereits um eine (bindende) Wertentscheidung. Ebenso wenig fordert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte es nicht verheirateten Lebensgefährten zu ermöglichen, durch Adoption die Stellung gemeinschaftlicher Eltern minderjähriger Kinder zu erlangen. Vielmehr hat der Gerichtshof bei der Adoption Minderjähriger den Abbruch der Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern im Grundsatz anerkannt. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK hat er dagegen nur für den Ausnahmefall der Adoption eines volljährigen, aber behinderten Kindes durch den Lebensgefährten der Mutter mit Erlöschen der verwandtschaftlichen Beziehungen zur Mutter festgestellt. Demgegenüber geht es bei dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall um minderjährige Kinder, für die der deutsche Gesetzgeber im Interesse des Kindeswohls eine Stiefkindadoption weiterhin an eine besonders gefestigte Beziehung der Annehmenden in Form einer Ehe oder Lebenspartnerschaft geknüpft hat. Schließlich lässt das deutsche Recht im Falle einer Volljährigenadoption gemäß § 1770 Abs. 2 BGB die verwandtschaftlichen Beziehungen des Angenommenen grundsätzlich unberührt.

§ 1741 Abs. 2 BGB

Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. [...]

§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB

Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

Art. 6 Abs. 2 GG

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Art. 6 Abs. 1 GG

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Art. 3 Abs. 1 GG

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 8 EMRK

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

§ 1770 Abs. 2 BGB

Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Ahaus, Beschluss vom 09.12.2013
    [Aktenzeichen: 12 F 235/13]
  • Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.11.2015
    [Aktenzeichen: II-3 UF 9/14]
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