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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2011
XII ZB 407/10 -

BGH zu den Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel eines Kindes ins Ausland und damit einhergehender Übertragung des Sorgerechts

Anhörung des Kindes bei gravierendem Wechsel der bisherigen Lebensumstände unverzichtbar

Der Bundesgerichtshof hat die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ein bisher bei seiner Mutter in Deutschland lebendes Kind auf den in Frankreich lebenden Vater ohne Anhörung des Kindes für unzulässig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts ist bei einem gravierenden Wechsel der bisherigen Lebensumstände eine vorherige Anhörung des Kindes unverzichtbar.

Die nicht miteinander verheirateten Eltern des zugrunde liegenden Falls streiten um das alleinige Sorgerecht für ihre im Oktober 2002 geborene, jetzt achtjährige Tochter. Die Mutter besitzt die deutsche, der Vater die französische Staatsangehörigkeit. Zur Zeit der Geburt des Kindes lebten die Eltern in Frankreich. Kurz nach der Geburt trennten sie sich, und die Mutter kehrte mit dem Kind nach Deutschland zurück, wo das Kind seither lebt und zur Schule geht. Beide Elternteile übten die elterliche Sorge zunächst einverständlich gemeinsam aus. In der Folge kam es zum Streit um das Umgangsrecht, das Recht, wer das Kind einschulen darf, und schließlich um das Sorgerecht.

Amtsgericht überträgt Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter – Oberlandesgericht überträgt alleiniges Sorgerecht auf den Vater

Das Amtsgericht Potsdam hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat nach Austausch des Verfahrenspflegers und ohne Anhörung des Kindes dem Vater das alleinige Sorgerecht übertragen und in seinem - der Mutter am 26. August 2010 zugestellten Beschluss - angeordnet, dass sie das Kind bis zum 29. August 2010 an den in Frankreich lebenden Vater herauszugeben habe.

Rechtsbeschwerde der Mutter erfolgreich

Die von der Mutter hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an einen anderen Spruchkörper.

Vermeintlich bessere Erziehungseignung des Vaters seitens des OLG nicht nachvollziehbar begründet

Der Bundesgerichtshof hat - nach Aussetzung der vom Oberlandesgericht angeordneten sofortigen Vollziehung der Entscheidung - u.a. beanstandet, dass das Oberlandesgericht die vermeintlich bessere Erziehungseignung des Vaters, auf die es seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, nicht nachvollziehbar begründet hat.

Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater erfolgte ohne vorherige Anhörung des Kindes

Rechtsfehlerhaft ist auch, dass das Oberlandesgericht das Kind nicht angehört hat. Die alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater hat für das Kind erhebliche Auswirkungen, weil sie mit einem Umzug des Kindes nach Frankreich und damit mit einem gravierenden Wechsel seiner bisherigen Lebensumstände einhergeht. Daher ist es unverzichtbar, dass das nach seinem Entwicklungsstand schon verständige Kind durch das erkennende Gericht selbst angehört wird. Hinzu kommt, dass alle mit dem Kind in diesem Verfahren befassten Personen, die das Kind selbst angehört haben, also der Amtsrichter, die Verfahrenspfleger und der Sachverständige übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass das Kind bei der Mutter bleiben sollte.

Austausch der der Verfahrenspflegerin kurz vor Abschluss des Verfahrens bedenklich

Auf verfahrensrechtliche Bedenken stieß auch, dass das Oberlandesgericht die Verfahrenspflegerin, die das Kind seit längerer Zeit auch aus dem Beschulungs- und Umgangsrechtsverfahren kannte und in das umfangreiche Verfahren eingearbeitet war, kurz vor Abschluss des Verfahrens durch einen anderen Verfahrenspfleger ersetzt hat.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

§ 1671 BGB

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. …

2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

§ 50 b FGG (in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung)

(1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge betrifft, das Kind persönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft.

[…]

§ 50 FGG (in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung)

(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

[…]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 04.06.2010
    [Aktenzeichen: 43 F 106/09]
  • Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2010
    [Aktenzeichen: 15 UF 77/10]
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Jahrgang: 2011, Seite: 2360
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 | Zeitschrift: NJW-Spezial
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NJW-Spezial 2011, 292

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