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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2017
XII ZB 350/16 -

Kein Umgangsrecht der Großeltern aufgrund erheblichen Zerwürfnisses mit Eltern und in Fragestellen des Erziehungsvorrangs der Eltern

Keine Förderung des Kindeswohls aufgrund Loyalitätskonflikts

Den Großeltern steht dann kein Anspruch auf Umgang mit ihren Enkelkindern gemäß § 1685 Abs. 1 BGB zu, wenn zwischen ihnen und den Eltern ein erhebliches Zerwürfnis besteht und die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern missachten. In einem solchen Fall dient der Umgang aufgrund eines Loyalitätskonflikts nicht dem Kindeswohl. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragten die Großeltern im Jahr 2014 vor dem Amtsgericht Erding einen Umgang mit ihren acht- und sechsjährigen Enkelkindern. Die Eltern lehnten dies jedoch ab und begründeten dies damit, dass die Großeltern fortwährend die Erziehung der Kinder in Frage stellen. So haben die Großeltern an das zuständige Jugendamt ein mit "Vorfälle von seelischer Misshandlung der Enkelkinder" überschriebenes Schreiben versandt, in dem verschiedene Vorwürfe und Bedenken in Bezug auf die Erziehung der Kinder erhoben wurden.

Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen Antrag auf Umgang zurück

Sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Oberlandesgericht München wiesen den Antrag auf Einräumung eines Umgangs mit den Enkelkindern ab. Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass sich die Vorwürfe der Großeltern nicht bestätigt haben. Aufgrund der erheblichen Zerwürfnisse zwischen Großeltern und Eltern entstehe ein erheblicher Loyalitätskonflikt bei den Kindern. Zudem missachten die Großeltern das Erziehungsprimat der Eltern. Beides führe dazu, dass ein Kontakt zwischen den Kindern und den Großeltern dem Wohl der Kinder nicht diene. Gegen diese Entscheidung legten die Großeltern Rechtsbeschwerde ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Umgangsrecht der Großeltern

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Großeltern zurück. Zwar stehe den Großeltern gemäß § 1685 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind zu. Dies müsse aber dem Wohl des Kindes dienen. Daran habe es hier gefehlt.

Keine Kindeswohlförderung aufgrund Zerwürfnisses zwischen Eltern und Großeltern und Missachtung des Erziehungsvorrangs der Eltern

Der Umgang der Großeltern mit dem Kind diene regelmäßig nicht seinem Wohl, so der Bundesgerichtshof, wenn die einen Umgang ablehnenden Eltern und die Großeltern so zerstritten seien, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt gerate. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Erziehungsvorrang nach der Verfassung den Eltern zugewiesen sei. Sei daher zu befürchten, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, lasse dies ein Umgangsrecht deshalb ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen. Daran gemessen sei ein Umgangsrecht der Großeltern zu verneinen. Es bestehen zum einen erhebliche Zerwürfnisse zwischen Eltern und Großeltern. Zum anderen seien die Großeltern nicht bereit, den Erziehungsvorrang der Eltern zu respektieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Erding, Beschluss vom 08.12.2015
    [Aktenzeichen: 2 F 724/14]
  • Oberlandesgericht München, Beschluss vom 16.06.2016
    [Aktenzeichen: 16 UF 134/16]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2017, Seite: 1668
FamRZ 2017, 1668
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Jahrgang: 2017, Seite: 2908
NJW 2017, 2908

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Dokument-Nr.: 25149 Dokument-Nr. 25149

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