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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2013
- XII ZB 220/12 -
Ausbildungsunterhalt für Erstausbildung auch nach dreijähriger Verzögerung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten möglich
Bei nachweislichen Bemühungen um Erlangung eines Ausbildungsplatzes liegt keine Obliegenheitsverletzung seitens des Kindes vor
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Bezug von Ausbildungsunterhalt für die Erstausbildung auch nach einer dreijährigen Verzögerung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten möglich ist.
Die 1989 geborene Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls lebte nach der Trennung ihrer Eltern im Jahr 1997 zunächst im Haushalt des Vaters in den Niederlanden, bevor sie 2003 zu ihrer Mutter nach Deutschland wechselte. Dort erwarb sie 2007 die mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,6. Anschließend trat sie als ungelernte Kraft in verschiedene Beschäftigungsverhältnisse ein und leistete Praktika zum Teil in der Erwartung, auf diese Weise Zugang zu einem Ausbildungsplatz zu erhalten. Dadurch deckte sie ihren Unterhaltsbedarf in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2010 selbst ab. Im August 2010 begann sie eine
Familiengericht verpflichtet Vater zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt
Das Familiengericht hat ihren
Zu den Voraussetzungen für den Erhalt von Ausbildungsunterhalt
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der aus §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung der Eltern auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Kindes die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Verletzt das
Auch bei dreijähriger Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung kann Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bestehen
Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch eine dreijährige Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung infolge zwischenzeitlich geleisteter Praktika und ungelernter Tätigkeiten noch der Obliegenheit des Kindes entsprechen kann, seine
Praktika zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes für Bewerber mit schwachem Schulabgangszeugnis mitunter notwendig
Bewerber mit schwachem Schulabgangszeugnis seien verstärkt darauf angewiesen, durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild zu überzeugen. Dies könne auch durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder mittels eines Einstiegs über eine (zunächst) ungelernte Aushilfstätigkeit gelingen. Die Aufnahme solcher vorgelagerter Beschäftigungsverhältnisse bedeute daher jedenfalls dann keine nachhaltige
Die maßgeblichen Normen des BGB lauten wie folgt:
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
§ 1610 Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Mayen, Urteil vom 31.10.2011
[Aktenzeichen: 8b F 585/10] - Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 28.07.2013
[Aktenzeichen: 13 UF 1081/11]
- Vater muss seiner erwachsenen Tochter nach abgebrochenem Erstsstudium Unterhalt für ein weiteres Studium zahlen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.02.2013
[Aktenzeichen: 7 UF 166/12]) - Oberlandesgericht Hamm zur Verminderung des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes bei erster Ausbildungsvergütung
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.01.2013
[Aktenzeichen: 3 UF 245/12])
Jahrgang: 2013, Ausgabe: 18, Anmerkung: 4, Autor: Marko Oldenburger jurisPR-FamR 18/2013, Anm. 4, Marko Oldenburger
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Dokument-Nr. 16209
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