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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2013
XII ZB 220/12 -

Ausbildungs­unterhalt für Erstausbildung auch nach dreijähriger Verzögerung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten möglich

Bei nachweislichen Bemühungen um Erlangung eines Ausbildungsplatzes liegt keine Obliegenheits­verletzung seitens des Kindes vor

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Bezug von Ausbildungs­unterhalt für die Erstausbildung auch nach einer dreijährigen Verzögerung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten möglich ist.

Die 1989 geborene Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls lebte nach der Trennung ihrer Eltern im Jahr 1997 zunächst im Haushalt des Vaters in den Niederlanden, bevor sie 2003 zu ihrer Mutter nach Deutschland wechselte. Dort erwarb sie 2007 die mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,6. Anschließend trat sie als ungelernte Kraft in verschiedene Beschäftigungsverhältnisse ein und leistete Praktika zum Teil in der Erwartung, auf diese Weise Zugang zu einem Ausbildungsplatz zu erhalten. Dadurch deckte sie ihren Unterhaltsbedarf in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2010 selbst ab. Im August 2010 begann sie eine Ausbildung als Fleischereifachverkäuferin.

Familiengericht verpflichtet Vater zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt

Das Familiengericht hat ihren Vater, den Antragsgegner, dazu verpflichtet, rückständigen Ausbildungsunterhalt ab September 2010 und laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 218,82 Euro zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

Zu den Voraussetzungen für den Erhalt von Ausbildungsunterhalt

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der aus §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung der Eltern auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Kindes die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Verletzt das Kind nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Auch bei dreijähriger Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung kann Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bestehen

Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch eine dreijährige Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung infolge zwischenzeitlich geleisteter Praktika und ungelernter Tätigkeiten noch der Obliegenheit des Kindes entsprechen kann, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen.

Praktika zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes für Bewerber mit schwachem Schulabgangszeugnis mitunter notwendig

Bewerber mit schwachem Schulabgangszeugnis seien verstärkt darauf angewiesen, durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild zu überzeugen. Dies könne auch durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder mittels eines Einstiegs über eine (zunächst) ungelernte Aushilfstätigkeit gelingen. Die Aufnahme solcher vorgelagerter Beschäftigungsverhältnisse bedeute daher jedenfalls dann keine nachhaltige Obliegenheitsverletzung, wenn sie in dem Bemühen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes geschehe.

Die maßgeblichen Normen des BGB lauten wie folgt:

§ 1601 Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

§ 1610 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mayen, Urteil vom 31.10.2011
    [Aktenzeichen: 8b F 585/10]
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 28.07.2013
    [Aktenzeichen: 13 UF 1081/11]
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Fundstellen in der Fachliteratur: juris PraxisReport Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR)
Jahrgang: 2013, Ausgabe: 18, Anmerkung: 4, Autor: Marko Oldenburger
jurisPR-FamR 18/2013, Anm. 4, Marko Oldenburger

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Dokument-Nr.: 16209 Dokument-Nr. 16209

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