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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023
XII ZB 190/22 -

BGH: Unzulässige gerichtliche Geltendmachung von Kindesunterhalt durch Unterhalts­vorschuss­kasse gegenüber Sozial­leistungs­empfänger

§ 7a UVG schützt nicht nur vor Vollstreckung

Die Unterhalts­vorschuss­kasse ist gemäß § 7 a UVG daran gehindert, Unterhaltsansprüche gegenüber einem Sozial­leistungs­empfänger gerichtlich geltend zu machen. Die Vorschrift schützt insofern nicht nur vor der Vollstreckung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm eine Unterhaltsvorschusskasse den Vater einer minderjährigen Tochter im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Der Kindesvater lebte während des gesamten Unterhaltszeitraums von Leistungen des Jobcenters. Mit Blick auf § 7 a UVG wiesen sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag der Unterhaltsvorschusskasse ab. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Unterhaltsvorschusskasse.

§ 7 a UVG steht gerichtlicher Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs entgegen

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. § 7 a UVG stehe der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs entgegen und verhindere nicht erst die Vollstreckung. Dies belege bereits der Wortlaut der Vorschrift. Denn das "Verfolgen" eines Anspruchs umfasse erheblich mehr als nur die Vollstreckung eines entsprechenden Titels. Vor allem gehöre dazu auch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Der Begriff des "Verfolgens" werde in gleicher Weise auch in anderen Gesetzeszusammenhängen verwendet, wie etwa bei § 204 Abs. 1 BGB oder § 114 Abs. 1 ZPO. Beziehen sich gesetzliche Regelungen hingegen auf die Zwangsvollstreckung, so werde dies jeweils ausdrücklich erwähnt.

Vermeidung von aufwändigen und unwirtschaftlichen Rückgriffsbemühungen

Auch der Grund der für durch § 7 a UVG gefassten Neuregelung stütze diese Meinung, so der Bundesgerichtshof. Denn es sollen verwaltungsaufwändige und unwirtschaftliche Rückgriffsbemühungen vermieden werden.

Bei Ausschluss der Vollstreckung wäre Regelung weitgehend überflüssig

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wäre die Regelung des § 7 a UVG weitgehend überflüssig, wenn nur die Vollstreckung ausgeschlossen wäre. Denn die Vorschrift setzte voraus, dass der Unterhaltsschuldner neben Sozialleistungen über kein weiteres Einkommen verfügt. Die Sozialleistungen können aber nicht gepfändet werden. Es verbliebe zwar die Möglichkeit in Vermögen zu vollstrecken, was vom Gesetzgeber ersichtlich außer Acht gelassen wurde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 22.10.2021
    [Aktenzeichen: 27 F 94/21]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2022
    [Aktenzeichen: II-3 UF 142/21]
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