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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2015
XII ZB 16/15 -

BGH: Keine Notwendigkeit einer Betreuerbestellung für Aufgabenkreis "Wohnungs­angelegenheiten" sowie "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" bei Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Betroffenen

Betreuungsbedarf besteht bei eigenständiger Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht

Die Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenkreise "Wohnungs­angelegenheiten" sowie "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" ist dann nicht notwendig, wenn der Betroffene in der Lage ist, seine rechtlichen Interessen durch Hilfe eines Rechtsanwalts selbst wahrnehmen zu können. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2005 wurde einer Frau, die unter einer neurotischen Persönlichkeitsstörung litt, für die Aufgabenkreise "Wohnungsangelegenheiten" sowie "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" ein Betreuer zur Seite gestellt. Im Rahmen eines Verfahrens zum von der Betroffenen beantragten Betreuerwechsel, hob das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg im März 2013 die Betreuung auf. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Betroffenen. Sie führte an, dass sie angesichts der Streitereien mit ihrem Vermieter auf einen Betreuer angewiesen sei, der sie uneingeschränkt unterstütze und sich für ihre Anliegen einsetze.

Landgericht hob ebenfalls Betreuung wegen fehlender Notwendigkeit auf

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Betroffenen zurück. Es habe für beide Aufgabenkreise keine Notwendigkeit für eine Betreuung bestanden. Die Betroffene habe bereits in der Vergangenheit mit Unterstützung des Mietervereins und eines beauftragten Rechtsanwalts ihre rechtlichen Interessen wahrgenommen. Dies sei auch für die Zukunft zu erwarten gewesen. Ein Betreuungsbedarf habe damit nicht vorgelegen. Gegen diese Entscheidung erhob die Betroffene Rechtsbeschwerde.

Bundesgerichtshof hält Bestellung eines Betreuers ebenfalls für nicht notwendig

Der Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung des Landgerichts und wies somit die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zurück. Nach § 1908 d Abs. 1 BGB sei eine Betreuung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für dessen Bestellung entfallen. Dies komme zum Beispiel dann in Betracht, wenn für die Aufgabenkreise ein konkreter Betreuungsbedarf nicht mehr bestehe (vgl. § 1896 Abs. 2 BGB). Dies sei hier der Fall gewesen. Die Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenkreise "Wohnungsangelegenheiten" sowie "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" sei nicht erforderlich gewesen.

Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch Betroffene mit Hilfe von Rechtsanwalt

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe die Betroffene trotz ihrer Erkrankung ihre gerichtlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Vermieter mit Hilfe des Mietervereins und der Beauftragung eines Rechtsanwalts selbst führen können. Zudem verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass es im Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" nicht Zweck eines Betreuers sei, den Betroffenen uneingeschränkt zu unterstützen und sich für seine Anliegen einzusetzen. Vielmehr solle dieser sinnlose Verfahren vermeiden und notfalls gegen den Willen des Betroffenen handeln.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 27.03.2014
    [Aktenzeichen: 52 XVII W 1472]
  • Landgericht Berlin, Beschluss vom 11.12.2014
    [Aktenzeichen: 87 T 200/14]
Aktuelle Urteile aus dem Betreuungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 2016, Seite: 167
FuR 2016, 167
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2016, Seite: 213
MDR 2016, 213

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