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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2006
XI ZR 56/05 -

Bundesgerichtshof zwingt Banken zur Offenlegung von anfallenden Vertriebsprovisionen für Anlageprodukte

Grundsatzentscheidung des BGH zu "Kickbacks"

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken ihre Kunden unaufgefordert über Rückvergütungen (so genannte Kickbacks), die sie für den Vertrieb von Fondsanteilen erhalten, Auskunft geben müssen.

Im Fall ging es um Aktienfonds und Aktien. Der Käufer hatte die Wertpapiere für rund 250.000 EUR (für 141.478,21 EUR Anteile an Aktienfonds und für 103,395,72 EUR Aktien) erworben. In den Wertpapierabrechnungen über die Fondsanteile sind nicht besonders ausgewiesene Ausgabenaufschläge zwischen 3 % und 5 % enthalten. Die (später beklagte) Bank erhielt bei den von den konzerneigenen Fonds erhobenen Verwaltungsgebühren Rückvergütungen über die der Erwerber nicht informiert worden war. Nach erheblichen Kursverlusten waren die Wertpapiere erheblich weniger wert. Einige Fondsanteile wurden für 70.842,62 EUR und die Aktien für 54.908,60 EUR verkauft. Der Kläger verlangt von der Bank die Rücknahme der restlichen Wertpapiere gegen Zahlung von 127.611,13 EUR. Er ist der Auffassung, die Bank habe gegen ihre aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG folgende Interessenwahrungspflicht verstoßen, weil sie nur Fonds von konzerneigenen Gesellschaften empfohlen habe. Außerdem habe sie vorsätzlich Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren der Fonds verschwiegen. Wenn er (der Erwerber) davon Kenntnis gehabt hätte, wäre er dem Anlagevorschlag der Bank, auch was die Aktien angeht, nicht gefolgt.

Das Landgericht München und das Oberlandesgericht München hatten die Klage abgewiesen. Vor dem Bundesgerichtshof hatte der Kläger Erfolg. Er hob das Urteil auf und verwies er zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.

Eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, müsse darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhalte, führte der Bundesgerichtshof aus. Die Aufklärung über die Rückvergütung sei notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offen zu legen. Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 235, 239) hat eine Bank, die einem Vermögensverwalter Provisionen und Depotgebühren rückvergütet, ihren Kunden vor Abschluss der vom Vermögensverwalter initiierten Effektengeschäfte darauf hinzuweisen, dass sie dadurch eine Gefährdung der Kundeninteressen durch den Vermögensverwalter geschaffen hat. Diese Rechtsprechung sei auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berate, Anlageempfehlungen abgebe und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdiene, seien die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgebe, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

Dabei spiele es entgegen der Ansicht der (beklagten) Bank keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet würden oder in gewissen Zeitabständen gezahlt würden. Wesentlich sei nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig seien.

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der Leitsatz

BGB §§ 276 Hb, 676

WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2

Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2007
Quelle: ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil vom 19.04.2004
    [Aktenzeichen: 11 HKO 15075/03]
  • Oberlandesgericht München, Urteil vom 06.10.2004
    [Aktenzeichen: 7 U 3009/04]
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Dokument-Nr.: 3905 Dokument-Nr. 3905

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