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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.11.2012
- XI ZR 384/11 und XI ZR 439/11 -
Willenserklärungen für Erwerb von "Lehman-Zertifikaten" nicht nach Regeln über Fernabsatz widerrufbar
Bundesgerichtshof entscheidet über die Widerruflichkeit des Erwerbs von "Lehman-Zertifikaten" im Fernabsatz
Anleger, die insbesondere "Lehman-Zertifikate" per Telefon oder E-Mail erworben haben, können ihre auf Abschluss der Erwerbsverträge mit der Bank gerichtete Willenserklärung nicht nach den Regeln über den Fernabsatz widerrufen können. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In beiden Fällen zugrunde liegenden Fällen erwarben die Anleger von derselben beklagten
Hintergrund zur Sache XI ZR 384/11
In der Sache XI ZR 384/11 erteilten die Klägerin und ihr Ehemann aufgrund eines mit einem Mitarbeiter der Beklagten geführten Beratungsgesprächs am 8. Februar 2007 den Auftrag zum Kauf von 16 Zertifikaten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das Verkaufsgespräch ganz oder teilweise telefonisch erfolgte. Das Geschäft wurde von der Beklagten im Eigenhandel zu einem Festpreis ausgeführt. Nach der Insolvenz der Emittentin und der Garantin wurden die Zertifikate weitgehend wertlos. Im Februar 2010 erklärten die Eheleute den
Hintergrund zur Sache XI ZR 439/11
In der Sache XI ZR 439/11 erwarb der Ehemann der Klägerin auf Empfehlung von Mitarbeitern der beklagten
Widerruf bei Vertragsgegenständen, deren "Preis" Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegen, nicht möglich
Der Bundesgerichtshof hat die von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen für seine Entscheidung maßgeblich: Nach § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB kann eine auf Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtete
Wert der Zertifikate hing für Bank von nicht beeinflussbaren Schwankungen auf Finanzmärkten ab
So sollten etwa Bonuszahlungen und die Rückzahlung der "Lehman-Zertifikate" in Abhängigkeit von der Entwicklung dreier Aktienindizes (Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poor´s 500 sowie Nikkei 225) während dreier aufeinander folgender Beobachtungszeiträume ab dem 7. Februar 2007 erfolgen. Entsprechend hing der innere Wert der Zertifikate mit Beginn der Beobachtungszeiträume von Parametern ("Basiswerten" oder "Underlyings"), nämlich der Entwicklung der drei Aktienindizes, ab, die von der beklagten
Verbraucher darf drohenden Verlust nicht durch Ausübung des Widerrufsrechts auf Unternehmer abwälzen können
Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB bei dem Erwerb solcher Papiere soll das Risiko eines wenigstens mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf beide Parteien verteilen. Der Anleger, der wie in den entschiedenen Fällen zugleich Verbraucher ist, soll einen drohenden Verlust aufgrund fallender Basiswerte innerhalb der
Weil ein Widerrufsrecht schon nach § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB nicht in Betracht kam, konnte das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages dahinstehen.
Erläuterungen
* - § 312 b BGB (Auszug)
Fernabsatzverträge
(1)
(2) [...]
** - § 312 d BGB (Auszug)
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem
(2) [...]
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. [...]
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der
7. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 01.06.2010
[Aktenzeichen: 3 O 328/09] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2011
[Aktenzeichen: I-17 U 117/10]
- Landgericht Mannheim, Urteil vom 07.04.2012
[Aktenzeichen: 8 O 282/09] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2011
[Aktenzeichen: 17 U 104/10]
- Bundesgerichtshof zum Schadensersatzanspruch von Lehman-Anlegern
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.10.2012
[Aktenzeichen: XI ZR 367/11 und XI ZR 368/11]) - Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen ausreichend
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2012
[Aktenzeichen: VIII ZR 95/11])
Jahrgang: 2013, Seite: 215 BKR 2013, 215 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 260 MDR 2013, 260 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 372 MMR 2013, 372 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1223 NJW 2013, 1223 | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG)
Jahrgang: 2013, Seite: 424 NZG 2013, 424 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2013, Seite: 585 VersR 2013, 585 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 2013, Seite: 214 VuR 2013, 214
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Dokument-Nr. 14720
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