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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2004
XI ZR 210/03 -

Gestohlene EC-Karte: Bank muss nicht haften

BGH zur Haftung der Bank bei EC-Karten-Missbrauch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Entscheidung zum so genannten Anscheinbeweis beim Diebstahl der EC-Karte getroffen. Wenn der Dieb bereits kurz nach seiner Tat die Karte am Geldautomaten benutzt, hat der Karteninhaber seine Geheimnummer wahrscheinlich zusammen mit der Karte aufbewahrt, folgerte der BGH. In diesem Fall gibt es keinen Schadensersatz von der Bank.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob in Fällen, in denen mit einer gestohlenen ec-Karte an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimnummer Geld abgehoben wurde, bei Anwendung des seit 1997/1998 eingeführten PIN-Schlüssels der Sparkassenorganisation in einer Breite von 128 BIT der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, daß der Dieb von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der ec-Karte Kenntnis erlangen konnte.

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto. Für dieses erteilte die Beklagte der Klägerin im November 1999 eine ec-Karte und eine persönliche Geheimnummer (PIN). Mit der ec-Karte der Klägerin wurden an Geldausgabeautomaten zweier Sparkassen unter Eingabe der richtigen PIN am 23. September 2000 gegen 17.30 Uhr zweimal 500 DM und am Morgen des folgenden Tages 1.000 DM abgehoben. Die Beklagte belastete das Girokonto der Klägerin mit den abgehobenen Beträgen. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer auf Zahlung von 2.000 DM gerichteten Klage geltend gemacht, ihr seien am 23. September 2000 zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr auf einem Stadtfest ihr Portemonnaie und die darin befindliche ec-Karte entwendet worden. Der Dieb müsse die persönliche Geheimzahl, die nirgendwo schriftlich notiert gewesen sei, entschlüsselt oder Mängel des Sicherheitssystems der Beklagten ausgenutzt haben. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte hat das Konto der Klägerin zu Recht mit den abgehobenen Beträgen belastet. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß die Geldabhebungen durch einen unbefugten Dritten, nämlich den Dieb oder einen Komplizen, erfolgten. Die Klägerin haftet aber für die durch die mißbräuchliche Verwendung ihrer ec-Karte entstandenen Schäden, weil diese auf einer grob fahrlässigen Verletzung ihrer Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, zugunsten der hierfür beweispflichtigen Beklagten spreche der Beweis des ersten Anscheins, daß die Klägerin ihre Pflicht zur Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl verletzt habe, indem sie diese auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-Karte verwahrt habe. Ein solches Verhalten stellt nach der Rechtsprechung des Senats eine grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers dar.

Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins greifen nur bei typischen Geschehensabläufen ein, d. h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Spricht ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenverlauf, kann der Inanspruchgenommene diesen entkräften, indem er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache ergibt.

Nach diesen Maßstäben streitet in einem Fall der vorliegenden Art der Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten des Karteninhabers im Zusammenhang mit der Geheimhaltung seiner persönlichen Geheimzahl. Das Berufungsgericht hat sachverständig beraten festgestellt, es sei mathematisch ausgeschlossen, die PIN einzelner Karten aus den auf ihnen vorhandenen Daten ohne vorherige Erlangung des zur Verschlüsselung verwendeten Institutsschlüssels zu errechnen. Daß die Eingabe der zutreffenden PIN durch den Dieb der ec-Karte hier dadurch ermöglicht wurde, daß dieser zuvor die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten ausgespäht hat, war nicht hinreichend dargetan. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner sogenannten „Innentäterattacken“, d. h. Angriffen von Bankmitarbeitern, etwa zur Ausspähung des der Verschlüsselung dienenden Institutsschlüssels, Angriffen gegen die im Rechenzentrum des Kreditinstituts im Umfeld der Transaktionsautorisierung ablaufende Software und unbeabsichtigten Sicherheitslücken dieser Software keine einem Anscheinsbeweis entgegenstehende Wahrscheinlichkeit zugemessen. Zugleich hat der Bundesgerichtshof aber deutlich gemacht, daß kartenausgebende Kreditinstitute verpflichtet sein können, in Zivilprozessen der vorliegenden Art (im Rahmen berechtigter Geheimhaltungsinteressen) nähere Angaben über die von ihnen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu machen, um gegebenenfalls auch deren Überprüfung durch Sachverständige zu ermöglichen.

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der Leitsatz

BGB §§ 276, 676 f, 676 h;

Bedingungen der Sparkassen für die Verwendung der ec-Karte (Fassung Juni 1999) A. III. 2.4

a) Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen für den Mißbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben.

b) Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt als andere Ursache grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.10.2005
Quelle: ra-online, BGH

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 23.04.2002
    [Aktenzeichen: 51 C 1317/01]
  • Landgericht Duisburg, Urteil vom 08.05.2003
    [Aktenzeichen: 5 S 63/02]
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ZIP 2004, 2226

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