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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2015
- XI ZR 166/14 -
Bank darf nicht grundsätzlich Entgelt für Ausstellung einer Ersatzkarte verlangen
Bundesgerichtshof erklärt Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands entschieden, dass die Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist.
Die beklagte
Klausel hält gerichtlicher Inhaltskontrolle nicht stand
Der Bundesgerichtshof hat der Unterlassungsklage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben war, auf die Revision des Klägers stattgegeben. Zur Begründung führte er aus, dass die angegriffene Klausel der gerichtlichen
Bank kann für Erfüllung einer gesetzlichen Nebenpflicht kein Entgelt verlangen
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Zumindest in Fällen des Verlusts oder Diebstahls ist erforderliche Ausgabe einer Ersatzkarte zwangsläufige Folge der Erfüllung gesetzlicher Pflichten
Für eine Differenzierung nach "Verantwortungsbereichen", wie die Beklagte sie mit der streitigen Klausel vornimmt, bietet § 675 k Abs. 2 Satz 5 BGB** keine Grundlage. Außerdem wälzt die Beklagte mittels der beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Gemäß § 675 l Satz 2 BGB*** hat der Zahler (Kunde) dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den
Beanstandete Klausel wegen Benachteiligung von Kunden unwirksam
Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nicht nur kontrollfähig, sondern auch
Erläuterungen
* - § 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
(2) Eine
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
** - § 675 k BGB
Nutzungsbegrenzung
(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsauthentifizierungsinstruments vereinbaren.
(2) Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren, wenn
1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsauthentifizierungsinstruments dies rechtfertigen,
2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments besteht oder
3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. [...]
*** - § 675 l BGB
Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente
Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den
**** - § 675 f BGB
Zahlungsdienstevertrag
(1) [...]
(2) [...]
(3) [...]
(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(5) [...]
***** - § 675 m BGB
Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente; Risiko der Versendung
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,
1. [...]
2. [...]
3. [...]
4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675 l Satz 2 erfolgt ist. [...]
(2) [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 23.01.2013
[Aktenzeichen: 26 O 306/12] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.03.2014
[Aktenzeichen: 13 U 46/13]
- Bank darf keine 15 Euro für die Nacherstellung eines Kontoauszugs verlangen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2013
[Aktenzeichen: XI ZR 66/13]) - Bankgebühren: Kontoführungsklausel "Preis pro Buchungsposten" unwirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2015
[Aktenzeichen: XI ZR 434/14]) - BGH zur Entgeltklausel für die Benachrichtigung über eine Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2012
[Aktenzeichen: XI ZR 290/11])
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Dokument-Nr. 21749
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