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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2009
- XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08 -
BGH zur Informationspflicht einer Bank über Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern
Erfordernis der leichten Verständlichkeit hinsichtlich der Information zur Sicherung bereits bei Hinweis auf AGBs erfüllt
Eine Bank darf Anlegern, die Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage haben, keine Einlage bei der eigenen Bank empfehlen, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof über Schadensersatzansprüche zu entscheiden, die von zwei Anlegern gegenüber einer
Sachverhalt
Die beiden Klägerinnen unterhielten bei der BFI
Wegen ihres restlichen Schadens verlangen sie ebenso wie etwa 80 weitere geschädigte Anleger der BFI
Kunde muss mangelnde Informationen der Bank beweisen
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die beklagte
Bank muss darauf hinweisen, dass nur gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht
Dagegen hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen eines Beratungsverschuldens der
Erläuterungen
* - § 23 Abs. 1 Satz 2 KWG i. d. F. vom 1. August 1998:
Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 150/09 des BGH vom 14.07.2009
- Landgericht Dresden, Urteil vom 16.08.2007
[Aktenzeichen: 9 O 3931/06 und 9 O 3932/06] - Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 16.04.2008
[Aktenzeichen: 8 U 1543/07 und 8 U 1544/07]
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Dokument-Nr. 8146
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