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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2015
XI ZB 8/15 -

BGH: Rechtsanwalt muss Berufungs­begründungs­schreiben nach vorgenommenen Korrekturen vom Büropersonal nochmals kontrollieren

Fehlende Kontrolle begründet Verschulden an Fristversäumnis aufgrund versehentlich ausgetauschter Faxnummer

Nimmt das Büropersonal an einer Berufungs­begründungs­schrift Änderungen vor, nachdem der Rechtsanwalt das Schreiben durchgesehen hatte, muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm die korrigierte Berufungs­begründungs­schrift nochmals zur Kontrolle vorgelegt wird. Dies gilt selbst dann, wenn nur auf der ersten Seite ein Rechtschreibfehler korrigiert wurde. Sorgt der Rechtsanwalt nicht für eine Kontrollmöglichkeit, so trifft ihn ein Verschulden an der Fristversäumnis, wenn das Büropersonal bei der Korrektur versehentlich die Faxnummer austauschte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt war damit beauftragt worden gegen ein Urteil eines Landgerichts Berufung einzulegen. Am letzten Tag der Frist - an einem Tag im Juni 2014 - ging die Berufungsbegründung versehentlich an das Landgericht, anstatt an das eigentlich zuständige Oberlandesgericht. Hintergrund dessen war, dass eine Angestellte auf der ersten Seite der Berufungsbegründungsschrift einen Rechtschreibfehler korrigierte, nachdem der Rechtsanwalt das Schreiben bereits durchgesehen hatte. Nachfolgend druckte die Angestellte versehentlich die erste Seite eines an das Landgericht gerichteten Schreibens aus und stellte es der Berufungsbegründung voran. Eine nochmalige Prüfung des Schreibens durch den Rechtsanwalt fand nicht statt. Nachdem das Berufungsgericht auf die Fristversäumnis hingewiesen hatte, beantragte der Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Oberlandesgericht weist Berufung aufgrund des Fristversäumnisses zurück

Das zuständige Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Nürnberg, wies den Wiedereinsetzungsantrag und somit die Berufung aufgrund die Fristversäumnis zurück. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht in Betracht gekommen, da der Rechtsanwalt die Fristversäumnis zu verschulden habe. Er hätte dafür sorgen müssen, dass ihm der korrigierte Schriftsatz nochmals zur Kontrolle vorgelegte werde. Dadurch wäre dem Rechtsanwalt vermutlich die falsche Adressierung aufgefallen. Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt Rechtbeschwerde ein.

Bundesgerichtshof hält Fristversäumnis ebenfalls für verschuldet

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts daher zurück. Das beantragte Fristversäumnis sei zu versagen gewesen, weil der Rechtsanwalt die Frist schuldhaft versäumt habe.

Kontrollpflicht nach vorgenommen Änderungen an Schriftsatz durch Büropersonal

Ein Rechtsanwalt müsse sicherstellen, so der Bundesgerichtshof, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt werde und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingehe. Er dürfe in diesem Zusammenhang diverse Tätigkeiten zuverlässigen Angestellten übertragen. Er müsse aber stets deren Arbeitsergebnisse überprüfen. Werden daher an einer Berufungsbegründungsschrift nach der Durchsicht durch den Rechtsanwalt noch eigenmächtig Korrekturen durch das Büropersonal vorgenommen, habe der Rechtsanwalt dafür zu sorgen, dass ihm der korrigierte Schriftsatz erneut zur Kontrolle vorgelegt werde. Dies gelte insbesondere bei Änderungen auf der ersten Seite einer Rechtsmittelschrift. Denn es bestehe die Gefahr, dass versehentlich oder durch eine Fehlbedienung des Computers auch andere Angaben, wie etwa der Briefkopf oder die Faxnummer des Gerichts, geändert werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 03.02.2015
    [Aktenzeichen: 14 U 993/14]
Aktuelle Urteile aus dem Berufsrecht der Anwälte | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 635
NJW-RR 2016, 635

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Dokument-Nr.: 21947 Dokument-Nr. 21947

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Kommentare (1)

 
 
Armin schrieb am 04.12.2015

Interessant wäre vorliegend, ob die "die erste Seite eines an das Landgericht gerichteten Schreibens" sich auf den vorliegenden Rechtsstreit bezog und ob die erste Seite des Berufungsschriftsatzes (dann als zweite Seite) im Fax enthalten war. Wenn insbesondere die zweite Anforderung erfüllt ist, bin ich der Meinung dass die Wiedereinsetzung gewährt werden hätte müssen, da der Rechtsanwalt den Fehler nur dann erkennen könnte, wenn er zusätzlich nicht nur den Schriftsatz selbst, sondern auch den Sendebericht kontrolliert, dies wäre nach meiner Meinung aber zuviel verlangt, es muss eine inhaltliche Kontrolle genügen - mehr verlangt die Rechtsprechung (s.o.) auch nicht.

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