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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2015
- XI ZB 8/15 -
BGH: Rechtsanwalt muss Berufungsbegründungsschreiben nach vorgenommenen Korrekturen vom Büropersonal nochmals kontrollieren
Fehlende Kontrolle begründet Verschulden an Fristversäumnis aufgrund versehentlich ausgetauschter Faxnummer
Nimmt das Büropersonal an einer Berufungsbegründungsschrift Änderungen vor, nachdem der Rechtsanwalt das Schreiben durchgesehen hatte, muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm die korrigierte Berufungsbegründungsschrift nochmals zur Kontrolle vorgelegt wird. Dies gilt selbst dann, wenn nur auf der ersten Seite ein Rechtschreibfehler korrigiert wurde. Sorgt der Rechtsanwalt nicht für eine Kontrollmöglichkeit, so trifft ihn ein Verschulden an der Fristversäumnis, wenn das Büropersonal bei der Korrektur versehentlich die Faxnummer austauschte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Oberlandesgericht weist Berufung aufgrund des Fristversäumnisses zurück
Das zuständige Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Nürnberg, wies den Wiedereinsetzungsantrag und somit die
Bundesgerichtshof hält Fristversäumnis ebenfalls für verschuldet
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts daher zurück. Das beantragte
Kontrollpflicht nach vorgenommen Änderungen an Schriftsatz durch Büropersonal
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 03.02.2015
[Aktenzeichen: 14 U 993/14]
- Rechtsanwalt trifft Pflicht zur Überprüfung der richtigen Empfangsnummer bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2013
[Aktenzeichen: XII ZB 229/13]) - Versäumte Berufungsbegründungsfrist aufgrund plötzlicher Erkrankung: Keine schuldhafte Fristversäumnis bei Aufforderung des Kanzleipersonals zur Durchführung eines Notfallplans
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2014
[Aktenzeichen: V ZB 215/12])
Jahrgang: 2016, Seite: 635 NJW-RR 2016, 635
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Dokument-Nr. 21947
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