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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2005
X ZR 60/04 -

Bei Einwänden gegen die Höhe des Tarifs eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsunternehmens darf nicht auf den Rückforderungsprozess verwiesen werden

Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob die Kunden der Berliner Stadtreinigungsbetriebe, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, in Prozessen, in denen die Stadtreinigung das Entgelt für ihre Leistungen geltend macht, die Einrede erheben können, die Tarife für die Abfallbeseitigung und Straßenreinigung seien unangemessen hoch, oder ob sie mit dieser Einrede auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen werden können.

Grundlage des Streits ist die folgende in den Leistungsbedingungen der Klägerin enthaltene Klausel:

"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."

Das Landgericht Berlin hat als Berufungsgericht in dem einen Fall entschieden, daß die Einrede der unangemessenen Tariffestsetzung von der streitigen Klausel nicht erfaßt werde und folglich die Einrede der unangemessenen Tariffestsetzung im Entgeltprozeß der Klägerin zulässig sei. Da die Klägerin zur Angemessenheit ihrer Tarife nichts vorgetragen hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Kammergericht Berlin hingegen, das in dem anderen Fall aufgrund des höheren Streitwerts Berufungsgericht war, hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die Einrede der unbilligen Leistungsbestimmung durch die streitige Klausel im Zahlungsprozeß wirksam ausgeschlossen werde.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Ausschlußklausel in den Leistungsbedingungen der Klägerin zwar auch die genannte Einrede ergreift, daß die Klausel aber unwirksam ist. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus Sinn und Zweck der Klausel, die gewährleisten soll, daß die Klägerin als zur Vorleistung verpflichtetes Versorgungsunternehmen keine Verzögerung bei der Realisierung ihrer Entgeltforderungen in Fällen hinnehmen muß, in denen Kunden letztlich unberechtigte Einwände geltend machen, ergibt sich, daß auch Einwände gegen die Höhe der Tarife nach § 315 Abs. 3 BGB erfaßt werden. Es stellt indessen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, daß die Klägerin entgegen der gesetzlichen Regelung, wonach der Gläubiger im Falle berechtigter Einwendungen des Schuldners keine Leistung verlangen kann, ihre Kunden auch mit begründeten Einwendungen und insbesondere mit dem schwerwiegenden Einwand der unbilligen einseitigen Leistungsbestimmung auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen werden. Die Klausel hält deshalb der Inhaltskontrolle nach §§ 309 ff. AGBG, 307 ff. BGB nicht stand.

Der Senat hat die Sachen zur tatrichterlichen Feststellung, ob die Tarife der Klägerin der Billigkeit entsprechen, an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteile des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 2005

- X ZR 60/04 - KG Berlin 26 U 142/03, LG Berlin 9 O 99/03

- X ZR 99/04 - LG Berlin 48 S 28/04, AG Tempelhof-Kreuzberg 5 C 48/02

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 101/2005 des BGH vom 05.07.2005

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