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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2018
- X ZR 44/17 -
Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung durch Reiseveranstalter möglich
Nachträgliche Leistungsänderungen nur bei rechtswirksam im Reisevertrag vereinbartem Vorbehalt zulässig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Reisende gemäß § 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % oder bei erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten können.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens verlangten von dem beklagten
Verfahrensgang
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Verurteilung zur Erstattung des Reisepreises bestätigt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
BGH bejaht Rücktritt vom Reisevertrag bei Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
Der Bundesgerichtshof erklärte die Revision der Beklagten für unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht ein Rücktrittsrecht der Kläger bejaht. Der Reisende kann nach § 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % oder bei einer - im Streitfall zu bejahenden - erheblichen
Änderungsklausel in allgemeinen Reisebedingungen des beklagten Reiseveranstalters unwirksam
Abgesehen von geringfügigen vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen ist eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der
Änderung der Reiseleistung stellt mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung dar
Jedenfalls unter Berücksichtigung der fehlenden vertraglichen Grundlage für Leistungsänderungen liegt im Streitfall eine erhebliche
§ 308 BGB
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
[...]
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der
§ 651 a BGB
(1) Durch den
[...]
(5) Der
§ 651 c Abs. 1 BGB
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2016
[Aktenzeichen: 22 C 89/16] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2017
[Aktenzeichen: 22 S 254/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 1534 NJW 2018, 1534
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Dokument-Nr. 25395
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