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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2005
X ZR 163/02 -

Reiseveranstalter haftet für Sturz

Wenn es infolge der Überbuchung eines Fluges zu Stress und Hektik kommt und der Reiseveranstalter einen Passagier in der Abflughalle zur Eile antreibt, so dass dieser stürzt, kann der Veranstalter haftbar gemacht werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Frau nach dem Ende ihres Pauschalurlaubs gemeinsam mit ihrer Tochter nach Hause fliegen. Das Flugzeug war jedoch überbucht und hatte nur noch für eine Person Platz. Der Mitarbeiter am Abfertigungsschalter bot daraufhin zwei Plätze in einer Ersatzmaschine an, mahnte aber zur Eile, da diese bald abfliege. Auf dem Weg zum anderen Abfertigungsschalter stürzte die Klägerin und zog sich erhebliche Gelenkverletzungen zu. Sie ist immer noch nicht endgültig genesen und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Laufe der gerichtlichen Auseinandersetzung verlor sie wegen der Krankheit ihren Arbeitsplatz als Altenpflegerin.

Die Frau gab drei Tage nach Urlaubsende im Reisebüro, bei dem sie die Reise gebucht hatte, ein handschriftliches Schreiben ab, in welchem sie das Geschehen bei ihrem Rückflug schilderte.

Der BGH gab der Schadensersatzklage der Frau statt: Der Unfall sei dem Veranstalter zurechenbar. Grundsätzlich zähle ein Sturz zwar zum allgemeinen Lebensrisiko, hier habe aber das vertragswidrige Verhalten des Reiseanbieters, den an sich gebuchten Rückflug nicht leisten zu können, die Frau zu der Eile veranlasst. Die Frau habe sich "in einer gesteigerten Gefahrenlage verletzt, die auf vorwerfbares Tun der Erfüllungsgehilfen" des Reiseveranstalter zurückzuführen war.

Außerdem machte der BGH in diesem Urteil noch einmal deutlich, dass es ausreicht, wenn ein Reisender seine Mängelrüge in dem Reisebüro abgibt, in welchem er die Reise gebucht hat und das Reisebüro die Rüge innerhalb der Monatsfrist (§ 651 g BGB) an den Reiseveranstalter weiterleitet.

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der Leitsatz

BGB § 651 g Abs. 1

a) Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651 g Abs. 1 BGB reicht es aus, daß der Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen, und dabei die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, daß der Reiseveranstalter die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann.

b) Die Ausschlußfrist von einem Monat nach § 651 g Abs. 1 BGB ist jedenfalls gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Monatsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2005
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 1432 Dokument-Nr. 1432

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