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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2013
- X ZR 160/12 und X ZR 129/12 -
Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung
Vogelschlag ist für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen, in denen ein Flug aufgrund eines durch Vogelschlag verursachen Turbinenschadens erheblich verspätet war oder annulliert worden ist, über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) entschieden.
Der Kläger des Verfahrens X ZR 160/12 buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Flugreise von Frankfurt am Main über Brüssel nach Banjul (Gambia) und zurück. Der Rückflug von Banjul nach Brüssel sollte am 18. Januar 2010 um 21.00 Uhr Ortszeit starten und mit der Maschine durchgeführt werden, die an diesem Tag aus Brüssel ankam. Diese Maschine erlitt jedoch während des Landeanflugs in Banjul einen
Vogelschlag verhindert rechtzeitigen Abflug
Die Kläger des Verfahrens X ZR 129/12 buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Fuerteventura nach Hannover. Der Start wurde abgebrochen, weil Vögel in das Triebwerk geraten waren. Die Kläger wurden am Tag darauf von einer anderen Fluggesellschaft weiterbefördert und trafen ca. 24 Stunden später als geplant in Hannover ein.
Vorinstanzen wiesen Klage ab
In beiden Fällen haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger die Ausgleichsansprüche weiter.
Vogelschlag stellt außergewöhnlichen Umstand dar
Im ersten Fall hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen.
Für Vogelvergrämungsmaßnahmen ist der Flughafenbetreiber zuständig
Vogelschlag wirke von außen auf den
Neue Entscheidung durch das Berufungsgericht
Im zweiten Fall hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, konnte der Bundesgerichtshof nicht beurteilen, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass infolge des Vogelschlags der Flug annulliert werden musste.
Erläuterungen
* - Art. 5 der Verordnung [Annullierung]
(1)Bei
(c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 eingeräumt
(3)Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.04.2012
[Aktenzeichen: 29 C 222/12] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012
[Aktenzeichen: 2-24 S 111/12]
- Amtsgericht Hannover, Urteil vom 07.03.2012
[Aktenzeichen: 436 C 11054/11] - Landgericht Hannover, Urteil vom 26.09.2012
[Aktenzeichen: 12 S 28/12]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 14 MDR 2014, 14 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 861 NJW 2014, 861
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Dokument-Nr. 16865
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