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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2013
X ZR 123/10 -

Fluggäste haben bei Erreichen des Endziels mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden Anspruch auf Ausgleichszahlungen

BGH beruft sich auf Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c* der Flug­gast­rechte­verordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung zu befassen und entschied, dass Fluggästen, die ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen, ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zusteht, sofern dieser Flug in den Anwendungsbereich der Flug­gast­rechte­verordnung fällt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beanspruchen jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro. Sie buchten bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde 20 Minuten. Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten für die gesamte Reise versehenen Kläger erreichten Madrid entsprechend mit Verspätung. Der Weiterflug der Kläger sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen, den die Kläger nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen infolgedessen mit einem anderen Flug 7 ½ Stunden später als vorgesehen in Düsseldorf an.

Entscheidung der Vorinstanzen

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

EuGH entscheidet vorab zu Entschädigungsansprüchen bei verspäteter Ankunft mit Anschlussflügen

Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch dann zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1** der Fluggastrechteverordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. Februar 2013 hat er sodann das Vorabentscheidungsersuchen mit Rücksicht auf dieses Urteil wieder zurückgenommen.

BGH bejaht Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Wie bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 2013 hat er die Klageforderung für begründet erachtet, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Fluggästen eines verspäteten, wie im Streitfall in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zusteht, soweit sie wie die Kläger infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird. Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergeben sich weder aus dem Primärrecht der Europäischen Union noch aus dem Grundgesetz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2010
    [Aktenzeichen: 25 C 10071/09]
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2010
    [Aktenzeichen: 22 S 41/10]
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