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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.09.2018
- X ZR 111/17 -
Flugreisenden kann auch bei Annullierung eines Flugs wegen Streiks an Passagierkontrollen Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen
Luftverkehrsunternehmen kann Annullierung eines Flugs ohne tatsächliche Anhaltspunkte für konkretes Sicherheitsrisiko nicht mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls und seine Ehefrau buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 9. Februar 2015 einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Die Beklagte annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort, weil an jenem Tag die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden. Der Kläger verlangt unter anderem Ausgleichszahlungen nach der
Berufungsgericht verweist auf außergewöhnliche Umstände
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass die
Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen kann grundsätzlich außergewöhnliche Umstände begründen
Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und wies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs sei ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der
Die getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht.
Nicht rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrollen muss nicht zwingend Annullierung zur Folge haben
Die Beklagte sei nicht allein deshalb zur
Kontrolle der Fluggäste und des Gepäcks ist Sache der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
Die
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Art. 5 FluggastrechteVO - Annullierung
(1) Bei
c) vom ausführenden
(3) Ein ausführendes
Art. 7 FluggastrechteVO - Ausgleichsanspruch
(1) 1 Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: [...]
b) 400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km [...].
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 16.10.2015
[Aktenzeichen: 13 C 50/15] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.09.2017
[Aktenzeichen: 309 S 127/15]
- Kein Ausgleichsanspruch aufgrund Flugverspätung wegen "Wilden Streiks"
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 09.02.2017
[Aktenzeichen: 509 C 12714/16]) - Ausgleichszahlung bei Flugverspätung: Kein außergewöhnlicher Umstand bei Umorganisation des Flugplans aufgrund Streiks
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.10.2015
[Aktenzeichen: 2-24 S 68/15])
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Dokument-Nr. 26396
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