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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014
- X ZR 102/13 -
Nach Vogelschlag: Fluggesellschaft muss alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung einer großen Verspätung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands ergreifen
Fluggesellschaft muss Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der getroffenen Maßnahmen darlegen
Kommt es aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands (hier: Vogelschlag) zu einer Verspätung, so wird die Fluggesellschaft nur dann von ihrer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit, wenn sie alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Verspätung gering zu halten. Die Fluggesellschaft muss zudem Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der getroffen Maßnahmen darlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2011 geriet in Hamburg während des Startvorgangs ein Flugzeug in einen
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage auf Ausgleichszahlungen ab
Sowohl das Amtsgericht Rüsselsheim als auch das Landgericht Darmstadt wiesen die Klage auf Ausgleichszahlungen ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die durch den
Bundesgerichtshof bejahte grundsätzlich Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands bei durch Vogelschwarm bedingter Notlandung
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall zunächst aus, dass ein durch einen
Fluggesellschaft muss zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung der Verspätung vornehmen
Der Bundesgerichtshof verlangte jedoch zusätzlich, dass die Fluggesellschaft trotz Ergreifen aller möglichen und zumutbaren Maßnahmen die große
Fluggesellschaft muss Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der getroffen Maßnahmen darlegen
Um prüfen zu können, ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine große
Aufhebung des Urteiles und Zurückweisung des Falls
Der Bundesgerichtshof hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf und wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 16.11.2012
[Aktenzeichen: 3 C 1960/12] - Landgericht Darmstadt, Urteil vom 24.07.2013
[Aktenzeichen: 7 S 242/12]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2015, Seite: 74 MDR 2015, 74 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 111 NJW-RR 2015, 111 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2015, Seite: 19 RRa 2015, 19
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Dokument-Nr. 20573
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