wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Montag, 2. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.2010
VIII ZR 93/10 -

BGH: Mieter muss nicht in angemieteter Wohnung wohnen

Wohnungsmieter trifft keine Gebrauchspflicht

Ein Mieter ist nicht verpflichtet, in der angemieteten Wohnung zu wohnen. Zudem ist die Lagerung von Hausrats­gegenständen in der Wohnung sowie deren Verkauf grundsätzlich vom Mietvertrag umfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung nutzte diese um dort eigene und geerbte Hausratsgegenstände zu lagern. Als Wohnung nutzte er sie nicht. Er bot die Gegenstände über eine Zeitung zum Verkauf an und empfing diesbezüglich in der Wohnung Kaufinteressenten. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig und mahnte den Mieter daher im April und Juli 2008 ab. Da dies erfolglos blieb, erhob sie schließlich Klage auf Unterlassung.

Amtsgericht und Landgericht weisen Unterlassungsklage ab

Sowohl das Amtsgericht München als auch das Landgericht München I wiesen die Unterlassungsklage ab. Zwar seien die Räume zu Wohnzwecken angemietet worden. Es bestehe jedoch keine Pflicht, in den zu Wohnzwecken angemieteten Räumen auch tatsächlich zu wohnen. Der Mieter habe die Wohnung auch nicht zum Betrieb eines Gewerbes genutzt. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Vermieterin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Unterlassung nach § 541 BGB zugestanden, da der Mieter die angemieteten Räume nicht vertragswidrig genutzt habe.

Keine Gebrauchspflicht des Mieters

Zum einen treffe einen Mieter keine Gebrauchspflicht, so der Bundesgerichtshof. Wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begründe und im herkömmlichen Sinne "wohne", sei seinen persönlichen Vorstellungen und seiner freien Entscheidung überlassen. Zum anderen liege nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in der Lagerung von Hausratsgegenständen in einer Wohnung keine vertragswidrige Nutzung. Vielmehr sei dies geradezu typisch für eine Wohnnutzung. Dabei spiele die Anzahl und Anordnung der Gegenstände in der Wohnung keine Rolle.

Keine vertragswidrige Nutzung durch Verkauf von Hausratsgegenständen

Zudem dürfe ein Mieter nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eigene Hausratsgegenstände verkaufen. Darin sei selbst dann keine unzulässige geschäftliche Tätigkeit zu sehen, wenn sie nach außen in Erscheinung trete. Etwas anderes könne dann gelten, wenn die zum Verkauf angebotenen Gegenstände nicht zur persönlichen Nutzung erworben worden seien, sondern zum Zweck des Weiterverkaufs, der Mieter durch die Verkaufstätigkeit Schutz- und Obhutspflichten in Bezug auf die Mietsache verletze oder den vertragsgemäßen Gebrauch anderer Mieter störe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil vom 21.07.2009
    [Aktenzeichen: 453 C 29573/08]
  • Landgericht München I, Urteil vom 24.03.2010
    [Aktenzeichen: 15 S 18914/09]
Aktuelle Urteile aus dem

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22576 Dokument-Nr. 22576

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22576

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
eono schrieb am 18.06.2019

Wie regelten die das mit den NK?

Jemand duscht überhaupt nicht hat keinen Wasserverbrauch.

Heizt vermutlich nur etwas bei Minusgraden - so dass die

Wohnung durch Rohre in der Wand - am Boden - mit beheizt

wird/überschlagen wird - ca. 17/18-19 Grad im Winter je nach Sonneneinstrahlung oder nicht.

Weigerte er sich eines Tages jede Forderung pima Daumen zu bezahlen 08/15 und entstand damit ein Problem?

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH