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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2011
VIII ZR 87/10 -

BGH: Mieterhöhungsverlangen kann trotz fehlendem Hinweis auf öffentliche Fördermittel für Instandsetzungsarbeiten wirksam sein

Ausschließlich für Instandsetzung gewährte Fördermittel müssen nicht angegeben werden

Wurde in einem Förderungsvertrag angegeben, dass öffentlich erhaltene Fördermittel für vermieteten Wohnraum ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden, ist der Vermieter für die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nicht verpflichtet, die erhaltenen öffentlichen Förderungsmittel in dem Erhöhungsverlangen anzugeben. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin-Mitte. Die Klägerin verlangt vom Beklagten gestützt auf den Mietspiegel Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 17. Juli 2008 sind öffentliche Förderungsmittel, die die Voreigentümerin der Klägerin 1999 für die Mietwohnung erhalten hat, nicht aufgeführt. Der Förderungsvertrag betrifft die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Er enthält die Regelung, dass die Förderungsmittel als Drittmittel nur für die Instandsetzungsarbeiten bestimmt sind, während die Modernisierung allein durch die Eigenmittel des Vermieters finanziert werden soll. Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung des Beklagten zur Mieterhöhung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Nur Kosten für Modernisierungsmaßnahmen nicht für Instandsetzungsmaßnahmen finden bei Anrechnung von Förderungsmitteln Berücksichtigung

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nicht voraussetzt, dass der Vermieter erhaltene öffentliche Förderungsmittel in dem Erhöhungsverlangen angibt, wenn diese nach dem maßgeblichen, im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden. Die Angabepflicht des Vermieters soll gewährleisten, dass der Mieter die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Anrechnung von Förderungsmitteln überprüfen kann. Nach § 558 Abs. 5 BGB* in Verbindung mit § 559 a Abs. 1 BGB werden allerdings nur die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrechnung gebracht, nicht jedoch die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen.

Erläuterungen

* - § 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) [–]

(4) […]

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559 a abzuziehen, im Falle des § 559 a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 19.05.2009
    [Aktenzeichen: 5 C 545/08]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 12.03.2010
    [Aktenzeichen: 63 S 314/09]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
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 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
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 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
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 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
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WuM 2011, 110
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
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ZMR 2011, 449

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Dokument-Nr.: 10902 Dokument-Nr. 10902

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