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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2021
VIII ZR 51/202 -

BGH: Mietminderung von 4,8 % wegen erheblicher Verkleinerung des Fahrradkellers nach Modernisierung

Verkleinerung des Fahrradkellers von 49 qm auf 7 qm

Kommt es wegen einer Modernisierungs­maßnahme zu einer Verkleinerung des Fahrradkellers von 49 qm auf 7 qm, so rechtfertigt dies eine Mietminderung in Höhe von 4,8 %. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Zuge von Modernisierungsarbeiten an einem Wohnhaus in Köln zu einer Verkleinerung des Fahrradkellers von 49 qm auf 7 qm. Einer der Mieter beanspruchte deswegen eine Mietminderung. Da die Vermieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln sahen ein Recht zur Mietminderung für gegeben. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Miete um 4,8 % zu mindern. Die Vermieterin beantragte nunmehr die Zulassung der Revision.

Recht zur Mietminderung wegen Verkleinerung des Fahrradkellers

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Mit der Bewertung, wegen des erheblich verkleinerten Fahrradkellers sei auch bei einem bloßen Recht zur Mitbenutzung eine Minderung der Miete um 4,8 % monatlich gerechtfertigt, habe das Landgerichts seinen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Durch die Vornahme und Duldung der Modernisierungsarbeiten haben die Mietvertragsparteien die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit des Fahrradkellers nicht konkludent oder gar ausdrücklich abgeändert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil vom 01.03.2018
    [Aktenzeichen: 221 C 302/17]
  • Landgericht Köln, Urteil vom 29.01.2020
    [Aktenzeichen: 9 S 80/18]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 196
GE 2022, 196
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 145
WuM 2022, 145

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Dokument-Nr.: 31546 Dokument-Nr. 31546

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