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Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.2018
- VIII ZR 39/17 -
Jobcenter hat unmittelbaren Rückforderungsanspruch gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende
Vermieter muss sich aufgrund der Beendigung des Mietvertrags bei Erhalt der Mietzahlung über Nichtzustehen des Geldes bewusst sein
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob einem Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar an den bisherigen Vermieter überweist, ein Rückforderungsanspruch unmittelbar gegen den Vermieter zusteht oder ob ein solcher Anspruch gegen den Mieter als Empfänger der Sozialleistung zu richten ist.
Die Beklagten des zugrunde liegenden Verfahrens waren
Vermieter verweigern Rückzahlung der überzahlten Miete an Jobcenter
Bereits am 24. Juli hatten die
Entscheidungen der Vorinstanzen
Die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 860 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage wies das Amtsgericht ab. Trotz der Direktüberweisung der Miete vom
BGH bejaht unmittelbaren Rückzahlungsanspruch gegen Vermieter
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück und entschied, dass ein
Jobcenter steht direkter Rückzahlungsanspruch gegen Vermieter zu
Zwar haben die Beklagten bei objektiver Betrachtung die hier streitgegenständliche Zahlung von 860 Euro nicht durch eine Leistung des klagenden Jobcenters, sondern vielmehr durch eine Leistung ihrer (ehemaligen)
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 812 Herausgabeanspruch
(1) 1 Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. [...]
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
[...]
(7) 1 Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Rendsburg, Urteil vom 17.03.2016
[Aktenzeichen: 41 C 258/15] - Landgericht Kiel, Urteil vom 27.01.2017
[Aktenzeichen: 1 S 92/16]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2018, Seite: 1079 NJW 2018, 1079 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 258, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2018, 258 (Michael Drasdo)
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Dokument-Nr. 25464
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