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Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.2018
VIII ZR 39/17 -

Jobcenter hat unmittelbaren Rück­forderungs­anspruch gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende

Vermieter muss sich aufgrund der Beendigung des Mietvertrags bei Erhalt der Mietzahlung über Nichtzustehen des Geldes bewusst sein

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob einem Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar an den bisherigen Vermieter überweist, ein Rück­forderungs­anspruch unmittelbar gegen den Vermieter zusteht oder ob ein solcher Anspruch gegen den Mieter als Empfänger der Sozialleistung zu richten ist.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Verfahrens waren Vermieter eines Einfamilienhauses, dessen Mieter Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II vom Kläger als dem für sie zuständigen Jobcenter bezogen. Die Mietzahlungen erfolgten auf Antrag der Mieter direkt durch das Jobcenter an die Vermieter. Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2014.

Vermieter verweigern Rückzahlung der überzahlten Miete an Jobcenter

Bereits am 24. Juli hatten die Mieter beim Jobcenter einen Mietvertrag über eine neue Wohnung eingereicht. Dennoch überwies dieses am nächsten Tag versehentlich noch die Miete für August 2014 (860 Euro) an die Beklagten. Der späteren Aufforderung des Jobcenters, den entsprechenden Betrag an zurückzuzahlen, kamen die Beklagten jedoch nicht nach. Ihrer Auffassung nach handele es sich insoweit um eine Zahlung ihrer Mieter an sie, die sie wegen noch offener Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis zurückbehielten.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 860 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage wies das Amtsgericht ab. Trotz der Direktüberweisung der Miete vom Jobcenter an die Beklagten habe die Rückabwicklung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB innerhalb der bestehenden Leistungsbeziehungen, mithin einerseits zwischen den früheren Mietvertragsparteien und andererseits zwischen Mieter und Jobcenter, zu erfolgen. Auf die Berufung des Jobcenters änderte das Landgericht das erstinstanzliche Urteil ab und gab der Klage statt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision wollten die Beklagten die Abweisung der Zahlungsklage erreichen.

BGH bejaht unmittelbaren Rückzahlungsanspruch gegen Vermieter

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück und entschied, dass ein Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an einen Vermieter überweist, im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen kann, wenn letzterer bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht.

Jobcenter steht direkter Rückzahlungsanspruch gegen Vermieter zu

Zwar haben die Beklagten bei objektiver Betrachtung die hier streitgegenständliche Zahlung von 860 Euro nicht durch eine Leistung des klagenden Jobcenters, sondern vielmehr durch eine Leistung ihrer (ehemaligen) Mieter enthalten, denen gegenüber das Jobcenter wiederum in seiner Eigenschaft als Sozialleistungsträger im Rahmen des bestehenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II Sozialleistungen zu erbringen hatte. Insoweit hatten die Mieter mit ihrem Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II dem Jobcenter lediglich die Anweisung erteilt, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen direkt an die Beklagten zu zahlen. Dennoch erfolgt die Rückabwicklung der für August 2014 zu Unrecht gezahlten 860 Euro vorliegend ausnahmsweise nicht im Rahmen der insoweit bestehenden Leistungsbeziehungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (also zwischen den beklagten Vermietern und den Mietern einerseits und den Mietern und dem klagendem Jobcenter andererseits), sondern dem Jobcenter steht ein direkter Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) gegen die Beklagten zu. Denn die Mieter hatten ihren Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz SGB II bereits vor Ausführung der streitgegenständlichen Zahlung gegenüber dem Jobcenter (konkludent durch Vorlage des neuen Mietvertrags) widerrufen. Vor allem aber wussten die Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses bereits bei Erhalt des Geldes, dass ihnen der für den Monat August 2014 überwiesene Betrag von 860 Euro nicht zustand und es damit an einer Leistung der Mieter als ihrem (ehemaligen) Vertragspartner fehlte. Diesen Betrag haben die Beklagten vielmehr in sonstiger Weise auf Kosten des Jobcenter ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB).

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 812 Herausgabeanspruch

(1) 1 Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. [...]

Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

[...]

(7) 1 Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Rendsburg, Urteil vom 17.03.2016
    [Aktenzeichen: 41 C 258/15]
  • Landgericht Kiel, Urteil vom 27.01.2017
    [Aktenzeichen: 1 S 92/16]
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 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 258, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
NJW-Spezial 2018, 258 (Michael Drasdo)

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