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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2013
- VIII ZR 354/12 -
BGH zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer ehemaligen Soldatensiedlung
Sachverständiger muss bei Ermittlung der Einzelvergleichsmiete breites Spektrum von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde berücksichtigen
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung zu einer Reihe von gleichgelagerten Fällen mit der Frage befasst, wann ein Gutachten als ungeeignet zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete angesehen werden muss. Der Gerichtshof entschied, dass ein Gutachten als Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dann ungeeignet ist, wenn es nur Vergleichswohnungen aus einer einzigen Siedlung berücksichtigt, die im Eigentum ein und desselben Vermieters steht. Der Sachverständige muss vielmehr bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete ein breites Spektrum von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde berücksichtigen.
Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls sind
Berufungsgericht verurteilt Mieter zur Zustimmung zu einer geringeren Mieterhöhung
Das Amtsgericht hat den auf Zustimmung zu der begehrten
Gutachten für ortsübliche Vergleichsmiete mit Vergleichswohnungen aus Siedlung desselben Vermieters ungeeignet
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte zum Teil Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Gutachten als Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete* ungeeignet ist, wenn es nur Vergleichswohnungen aus einer einzigen Siedlung, die im Eigentum ein und desselben Vermieters steht, berücksichtigt. Denn der Sachverständige muss bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete ein breites Spektrum von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde berücksichtigen.
Berücksichtigung des Einfamilienhauszuschlags würde Höchstwert der Mietspiegelspanne überschreiten
Das Berufungsgericht hat daher seiner Entscheidung zu Recht den Mietspiegel** der Stadt Geilenkirchen und nicht das erstinstanzlich eingeholte Gutachten zugrunde gelegt. Es hat jedoch den im
Erläuterungen
* - § 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
[...]
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. [...]
** - § 558 c BGB: Mietspiegel
(1) Ein
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Geilenkirchen, Urteil vom 04.07.2009
[Aktenzeichen: 10 C 149/11] - Landgericht Münster, Urteil vom 03.07.2012
[Aktenzeichen: 2 S 306/11]
- BGH: Verwendung des Mietspiegels einer Nachbarstadt mit vergleichbarem Mietniveau bei Mieterhöhungen zulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 99/09]) - BGH: Begründung einer Mieterhöhung kann durch "Typengutachten" über vergleichbare Wohnungen erfolgen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.05.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 122/09])
Jahrgang: 2013, Seite: 271 INFO M 2013, 271 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2963 NJW 2013, 2963
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Dokument-Nr. 16212
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