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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2009
- VIII ZR 354/08 -
BGH: Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen unzulässig
Klausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam
Die Einstandspflicht aus einem Garantievertrag für ein Kraftfahrzeug kann im Schadensfall nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt und eine Rechnung über die schon erfolgte Reparatur vorgelegt werden muss. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Kläger erwarb von einer Autohändlerin einen zehn Jahre alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Die Verkäuferin gewährte dabei auf bestimmte Bauteile eine
Garantiegeber sieht sich von Leistungspflicht befreit
Der Kläger ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt. Der Kläger hat auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags von der Beklagten die Zahlung von 1.077,55 € verlangt. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit, weil die 90.000 km-Inspektion nicht durchgeführt worden sei. Außerdem entstünden Ansprüche aus der
Gericht gibt Garantieanspruch statt
Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung des geltend gemachten Betrages nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 1.000 € - des Höchstbetrags der
Notwendigkeit einer Genehmigung zur Durchführung einer Inspektion in einer anderen Werkstatt nicht ersichtlich
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte aus der übernommenen
Klausel zur Vorlage von Reparaturrechnungen benachteiligt unangemessen
Gleichfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist § 6 der Garantiebedingungen in der von der Beklagten bevorzugten – kundenfeindlichsten – Auslegung, dass der Verkäufer/Garantiegeber zu Leistungen aus der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Amtsgericht Hannover, Urteil vom 17.10.2007
[Aktenzeichen: 533 C 4591/07] - Landgericht Hannover, Urteil vom 02.05.2008
[Aktenzeichen: 13 S 85/07]
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Dokument-Nr. 8610
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