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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2010
- VIII ZR 315/09 -
BGH zur Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch den Wohnungsmieter bei einer Mieterhöhung
Vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Wohnwertverbesserung müssen bei Ermittlung der Vergleichsmiete unberücksichtigt bleiben
Wohnwertverbesserungen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und finanziert hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen im Regelfall nicht zu berücksichtigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist seit 1976 Mieter einer Wohnung in Hamburg. Aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtung baute er in die Wohnung auf eigene Kosten ein Bad und eine Sammelheizung ein. Im Februar 2008 verlangte die
Bei Ermittlung der Vergleichsmiete unter Berücksichtigung der Wohnwertverbesserung würde Mieter Ausstattung seiner Wohnung im Ergebnis doppelt bezahlen
Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB*) für die Wohnung des Beklagten anhand vergleichbarer Wohnungen zu ermitteln ist, die nicht mit Bad und Sammelheizung ausgestattet sind. Wohnwertverbesserungen, die der Mieter vorgenommen und finanziert hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder der
Rückweisung der Sache an das Landgericht zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit festgestellt werden kann, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete für die betroffene Wohnung ohne Berücksichtigung von Bad und Heizung ist.
Erläuterungen
* - § 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
(1) Der
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(…)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 30.01.2009
[Aktenzeichen: 315b C 129/08] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.11.2009
[Aktenzeichen: 311 S 35/09]
- BGH: Verwendung des Mietspiegels einer Nachbarstadt mit vergleichbarem Mietniveau bei Mieterhöhungen zulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 99/09]) - BGH: Begründung einer Mieterhöhung kann durch "Typengutachten" über vergleichbare Wohnungen erfolgen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.05.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 122/09])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2010, Seite: 262 DWW 2010, 262 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2010, Seite: 1109 GE 2010, 1109 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2010, Seite: 1178 MDR 2010, 1178 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2010, Seite: 1384 NJW-RR 2010, 1384 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2010, Seite: 611 NJW-Spezial 2010, 611 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2010, Seite: 735 NZM 2010, 735 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2010, Seite: 569 WuM 2010, 569
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Dokument-Nr. 9911
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